Die
Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes vom 20. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3904), geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden nach dem Wort Kreditinstitut" die Wörter oder die Kapitalanlagegesellschaft" eingefügt.
- bb)
- In Satz 2 werden nach dem Wort Kreditinstitut" die Wörter oder der Kapitalanlagegesellschaft" eingefügt.
- b)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden nach dem Wort verwahrt," die Wörter oder der vom Arbeitnehmer benannten Kapitalanlagegesellschaft, die die erworbenen Wertpapiere verwahrt," eingefügt.
- bb)
- In Satz 2 werden nach dem Wort Kreditinstitut" die Wörter oder die Kapitalanlagegesellschaft" eingefügt.
- 2.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Satz 1 werden nach dem Wort Kreditinstitut" die Wörter oder der Kapitalanlagegesellschaft" eingefügt.
- bbb)
- In Satz 2 werden nach dem Wort Kreditinstitut" die Wörter oder die Kapitalanlagegesellschaft" eingefügt.
- ccc)
- In Satz 3 werden nach dem Wort Kreditinstitut" die Wörter oder bei der erstverwahrenden Kapitalanlagegesellschaft" eingefügt.
- bb)
- In Nummer 2 werden nach dem Wort Kreditinstitut" die Wörter oder die Kapitalanlagegesellschaft" eingefügt.
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort Kreditinstitut" die Wörter oder bei einer vom Arbeitnehmer benannten inländischen Kapitalanlagegesellschaft" eingefügt.
- bb)
- In Satz 3 werden nach dem Wort Kreditinstitut" die Wörter oder die Kapitalanlagegesellschaft" eingefügt.
- c)
- In Absatz 4 werden nach dem Wort Kreditinstitut" die Wörter oder eine Kapitalanlagegesellschaft" und nach dem Wort Kreditinstituts" die Wörter oder der Kapitalanlagegesellschaft" eingefügt.
- 3.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 4 Satz 1 wird nach dem Wort Kreditinstituten" das Wort , Kapitalanlagegesellschaften" eingefügt.
- b)
- In Absatz 5 wird nach dem Wort Kreditinstituten" das Wort , Kapitalanlagegesellschaften" eingefügt.
- 4.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 werden die Wörter von dem Kreditinstitut oder Versicherungsunternehmen" durch die Wörter von dem Kreditinstitut, der Kapitalanlagegesellschaft oder dem Versicherungsunternehmen" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 2 werden nach dem Wort Kreditinstitut" die Wörter oder der Kapitalanlagegesellschaft" eingefügt.
- cc)
- In Nummer 3 werden nach dem Wort Kreditinstitut" die Wörter oder der Kapitalanlagegesellschaft" eingefügt.
- dd)
- In Nummer 6 werden nach dem Wort Kreditinstituts" die Wörter oder der Kapitalanlagegesellschaft" eingefügt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter Das Kreditinstitut oder Versicherungsunternehmen" durch die Wörter Das Kreditinstitut, die Kapitalanlagegesellschaft oder das Versicherungsunternehmen" ersetzt.
G. v. 29.07.2008 BGBl. I S. 1509