Artikel 19 - Investmentänderungsgesetz (InvÄndG k.a.Abk.)

Artikel 19 Änderung der Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes


Artikel 19 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 28. Dezember 2007 VermBDV § 2, § 4, § 5, § 8

Die Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes vom 20. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3904), geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790), wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Kreditinstitut" die Wörter „oder die Kapitalanlagegesellschaft" eingefügt.

bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Kreditinstitut" die Wörter „oder der Kapitalanlagegesellschaft" eingefügt.

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „verwahrt," die Wörter „oder der vom Arbeitnehmer benannten Kapitalanlagegesellschaft, die die erworbenen Wertpapiere verwahrt," eingefügt.

bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Kreditinstitut" die Wörter „oder die Kapitalanlagegesellschaft" eingefügt.

2.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Kreditinstitut" die Wörter „oder der Kapitalanlagegesellschaft" eingefügt.

bbb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Kreditinstitut" die Wörter „oder die Kapitalanlagegesellschaft" eingefügt.

ccc)
In Satz 3 werden nach dem Wort „Kreditinstitut" die Wörter „oder bei der erstverwahrenden Kapitalanlagegesellschaft" eingefügt.

bb)
In Nummer 2 werden nach dem Wort „Kreditinstitut" die Wörter „oder die Kapitalanlagegesellschaft" eingefügt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort „Kreditinstitut" die Wörter „oder bei einer vom Arbeitnehmer benannten inländischen Kapitalanlagegesellschaft" eingefügt.

bb)
In Satz 3 werden nach dem Wort „Kreditinstitut" die Wörter „oder die Kapitalanlagegesellschaft" eingefügt.

c)
In Absatz 4 werden nach dem Wort „Kreditinstitut" die Wörter „oder eine Kapitalanlagegesellschaft" und nach dem Wort „Kreditinstituts" die Wörter „oder der Kapitalanlagegesellschaft" eingefügt.

3.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 4 Satz 1 wird nach dem Wort „Kreditinstituten" das Wort „, Kapitalanlagegesellschaften" eingefügt.

b)
In Absatz 5 wird nach dem Wort „Kreditinstituten" das Wort „, Kapitalanlagegesellschaften" eingefügt.

4.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden die Wörter „von dem Kreditinstitut oder Versicherungsunternehmen" durch die Wörter „von dem Kreditinstitut, der Kapitalanlagegesellschaft oder dem Versicherungsunternehmen" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 werden nach dem Wort „Kreditinstitut" die Wörter „oder der Kapitalanlagegesellschaft" eingefügt.

cc)
In Nummer 3 werden nach dem Wort „Kreditinstitut" die Wörter „oder der Kapitalanlagegesellschaft" eingefügt.

dd)
In Nummer 6 werden nach dem Wort „Kreditinstituts" die Wörter „oder der Kapitalanlagegesellschaft" eingefügt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Das Kreditinstitut oder Versicherungsunternehmen" durch die Wörter „Das Kreditinstitut, die Kapitalanlagegesellschaft oder das Versicherungsunternehmen" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 19 Investmentänderungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 19 InvÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InvÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Eigenheimrentengesetz (EigRentG)
G. v. 29.07.2008 BGBl. I S. 1509
Artikel 8 EigRentG Änderung der Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
... vom 20. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3904), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089), wird wie folgt geändert: 1. ...


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