§ 10 - Bodenschätzungsgesetz (BodSchätzG)

Artikel 20 G. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3150, 3176 (Nr. 69); zuletzt geändert durch Artikel 33 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.2008; FNA: 610-8-5 Allgemeines Steuerrecht
| |

§ 10 Schätzungsbücher und -karten



(1) In den Schätzungsbüchern sind festzuhalten:

1.
die Belegenheitsgemeinde oder -gemarkung,

2.
das Datum der Schätzung,

3.
die Bezeichnung der für die Schätzung maßgeblichen Nutzungsart,

4.
die Bezeichnung der Klassen-, Klassenabschnitts- und Sonderflächen,

5.
die Beschreibung der Bodenprofile (bestimmende und nicht bestimmende Grablöcher),

6.
die Wertzahlen.

(2) In den Schätzungskarten sind festzuhalten:

1.
die räumliche Abgrenzung der Klassen-, Klassenabschnitts- und Sonderflächen und deren Bezeichnung,

2.
die Wertzahlen,

3.
die Lage und Nummer der Bodenprofile einschließlich der Kennzeichnung der bestimmenden und nicht bestimmenden Grablöcher.

(3) Musterstücke und Vergleichsstücke sind in Schätzungsbüchern und -karten darzustellen.



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed