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§ 19 - Bodenschätzungsgesetz (BodSchätzG)

Artikel 20 G. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3150, 3176 (Nr. 69); zuletzt geändert durch Artikel 33 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.2008; FNA: 610-8-5 Allgemeines Steuerrecht
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§ 19 Nutzung der Ergebnisse der Bodenschätzung durch andere Behörden



Die Ergebnisse und Daten der Bodenschätzung können anderen Behörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben übermittelt und von ihnen genutzt werden. Die Weitergabe an andere Nutzer erfolgt nach landesrechtlichen Bestimmungen.

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