§
5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a der
Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
26. September 2002 (BGBl. I S. 3856), die zuletzt durch Artikel
2 des Gesetzes vom
17. August 2007 (BGBl. I S. 1958) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
-
- a) wenn ein zum Verkehr zugelassenes Fahrzeug außer Betrieb gesetzt wird, den Tag, an dem dies im Fahrzeugschein vermerkt und das Kennzeichen entstempelt worden ist. Erfolgen Eintragung und Entstempelung an verschiedenen Tagen, so ist der letzte Tag mitzuteilen;".
G. v. 29.05.2009 BGBl. I S. 1170; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2431