Artikel 5 - Zweiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (22. BAföGÄndG)

Artikel 5 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2008 SGB XII § 22

§ 22 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1595) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 1 wird nach dem Wort „haben" das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

2.
In Nummer 2 wird der Punkt durch das Wort „oder" ersetzt.

3.
Folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3. die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund von § 10 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben."

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Zitierungen von Artikel 5 22. BAföGÄndG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 22. BAföGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 22. BAföGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Pflege-Weiterentwicklungsgesetz
G. v. 28.05.2008 BGBl. I S. 874
Artikel 7 PfWG Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3254), wird wie folgt geändert: 1. ...


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