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§ 1 - BAB-Konzessionsabgabenverordnung (BAB-KAbgV)

V. v. 24.06.1997 BGBl. I S. 1513; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
Geltung ab 01.07.1997; FNA: 911-1-7 Bundesfernstraßen
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§ 1 Höhe der Konzessionsabgabe



(1) Die Höhe der nach § 15 Abs. 3 Satz 1 des Bundesfernstraßengesetzes zu entrichtenden Konzessionsabgabe richtet sich nach der Menge des in dem Nebenbetrieb abgegebenen Kraftstoffs und dem Umsatz für andere Geschäfte in dem Nebenbetrieb, unabhängig davon, ob der Konzessionsinhaber den Nebenbetrieb selbst betreibt oder das Recht auf Ausübung der Konzession auf einen Dritten überträgt.

(2) Die Konzessionsabgabe für den Verkauf von Kraftstoffen beträgt 0,23008 Euro je einhundert Liter abgegebenen Ottokraftstoffs und 0,17895 Euro je einhundert Liter abgegebenen Dieselkraftstoffs sowie 0,17895 Euro je einhundert Liter für sonstigen flüssigen oder je einhundert Kilogramm für gasförmigen Kraftstoff, der zum Antrieb von Kraftfahrzeugen geeignet ist.

(3) Die Konzessionsabgabe für anderen Geschäfte eines Autobahnnebenbetriebs beträgt 1,1 vom Hundert des Umsatzes im Sinne des Umsatzsteuergesetzes.

(4) Bei einer Tankstelle/Raststätte, die durch Aufstufung einer Bundesstraße zu einer Bundesautobahn Nebenbetrieb im Sinne des § 15 Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes geworden ist, ermäßigt sich die Konzessionsabgabe um 25 vom Hundert, solange dem Bund als Baulastträger für die Bundesfernstraßen keine Kosten für das Errichten und Unterhalten einer Verkehrsanlage an diesem Nebenbetrieb entstehen.



 

Zitierungen von § 1 BAB-KAbgV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BAB-KAbgV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BAB-KAbgV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 BAB-KAbgV Fälligkeit der Konzessionsabgabe (vom 09.03.2023)
... Kalendervierteljahres die im vorangegangenen Kalendervierteljahr abgegebenen Kraftstoffmengen ( § 1 Abs. 2 ) und die anderen Umsätze (§ 1 Abs. 3) mitzuteilen und die daraus berechnete ... Kalendervierteljahr abgegebenen Kraftstoffmengen (§ 1 Abs. 2) und die anderen Umsätze ( § 1 Abs. 3 ) mitzuteilen und die daraus berechnete Konzessionsabgabe zu entrichten. (2) ... Konzessionsinhaber hat zu diesem Termin die im vorangegangenen Jahr abgegebenen Kraftstoffmengen ( § 1 Abs. 2 ) und die anderen Umsätze (§ 1 Abs. 3) mitzuteilen. Außerdem hat er ... vorangegangenen Jahr abgegebenen Kraftstoffmengen (§ 1 Abs. 2) und die anderen Umsätze ( § 1 Abs. 3 ) mitzuteilen. Außerdem hat er spätestens 30 Tage nach Ablauf eines ...