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§ 20 - Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG)

G. v. 26.02.2008 BGBl. I S. 220 (Nr. 6); aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879
Geltung ab 01.03.2008; FNA: 9022-12 Funkrecht
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§ 20 Bußgeldvorschriften



(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 ein Gerät in Verkehr bringt, gewerbsmäßig weitergibt oder in Betrieb nimmt,

2.
entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 ein Gerät in Verkehr bringt,

3.
einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 3 zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

4.
entgegen § 7 Abs. 3 Satz 3 eine technische Unterlage oder eine EG-Konformitätserklärung für ein Gerät nicht oder nicht mindestens zehn Jahre lang bereithält,

5.
entgegen § 8 Abs. 2 eine Kennzeichnung anbringt,

6.
entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 eine ortsfeste Anlage nicht richtig betreibt oder

7.
entgegen § 12 Abs. 1 Satz 3 eine technische Dokumentation nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer bereithält.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 5 und 6 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(3) Geräte, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1, 2 oder 5 bezieht, können eingezogen werden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesnetzagentur.