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Änderung § 1 EVPG vom 25.11.2011

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§ 1 EVPG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.11.2011 geltenden Fassung
§ 1 EVPG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.11.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.11.2011 BGBl. I S. 2224
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


(Text alte Fassung)

(1) Dieses Gesetz gilt für das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme und das Ausstellen energiebetriebener Produkte sowie von Bauteilen und Baugruppen, die zum Einbau in energiebetriebene Produkte bestimmt sind. Ausgenommen sind Verkehrsmittel zur Personen- und Güterbeförderung und energiebetriebene Produkte, die ihrer Bauart nach ausschließlich zur Verwendung für militärische Zwecke bestimmt sind.

(Text neue Fassung)

(1) Dieses Gesetz gilt für das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme und das Ausstellen energieverbrauchsrelevanter Produkte sowie von Bauteilen und Baugruppen, die zum Einbau in energieverbrauchsrelevante Produkte bestimmt sind. Ausgenommen sind Verkehrsmittel zur Personen- und Güterbeförderung und energieverbrauchsrelevante Produkte, die ihrer Bauart nach ausschließlich zur Verwendung für militärische Zwecke bestimmt sind.

(2) Rechtsvorschriften für die Abfallbewirtschaftung und für Chemikalien einschließlich solcher für fluorierte Treibhausgase bleiben unberührt.



 

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