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§ 1 - Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG)

G. v. 27.02.2008 BGBl. I S. 258 (Nr. 7); zuletzt geändert durch Artikel 260 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 07.03.2008; FNA: 754-20 Energieversorgung
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§ 1 Anwendungsbereich



(1) Dieses Gesetz gilt für das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme und das Ausstellen energieverbrauchsrelevanter Produkte sowie von Bauteilen und Baugruppen, die zum Einbau in energieverbrauchsrelevante Produkte bestimmt sind. Ausgenommen sind Verkehrsmittel zur Personen- und Güterbeförderung und energieverbrauchsrelevante Produkte, die ihrer Bauart nach ausschließlich zur Verwendung für militärische Zwecke bestimmt sind.

(2) Rechtsvorschriften für die Abfallbewirtschaftung und für Chemikalien einschließlich solcher für fluorierte Treibhausgase bleiben unberührt.





 

Frühere Fassungen von § 1 EVPG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 25.11.2011Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Energiebetriebene-Produkte-Gesetzes
vom 16.11.2011 BGBl. I S. 2224

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 EVPG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 EVPG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EVPG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Energiebetriebene-Produkte-Gesetzes
G. v. 16.11.2011 BGBl. I S. 2224
Artikel 1 EBPGÄndG Änderung des Energiebetriebene-Produkte-Gesetzes
...  (Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz - EVPG)". 2. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort ...