§ 12 EuAbgG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.03.2008 geltenden Fassung | § 12 EuAbgG n.F. (neue Fassung) in der am 21.03.2008 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 17.03.2008 BGBl. I S. 394 |
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(Textabschnitt unverändert) § 12 Beginn und Ende der Ansprüche, Zahlungsvorschriften | |
(Text alte Fassung) (1) Die in den §§ 9 bis 11 geregelten Ansprüche entstehen mit dem Tag der Annahme der Wahl. | (Text neue Fassung) (1) Die in den §§ 9 bis 11 geregelten Ansprüche entstehen mit dem Tag der Feststellung des Bundeswahlausschusses (§ 18 Abs. 4 des Europawahlgesetzes) oder der Annahme des Mandats. |
(2) Die Entschädigung nach § 9 wird monatlich im voraus gezahlt. Ist nur ein Teil zu leisten, so wird für jeden Kalendertag ein Dreißigstel gezahlt. (3) Ausgeschiedene Mitglieder erhalten die Entschädigung nach § 9 bis zum Ende des Monats, in dem sie ausgeschieden sind. Die Rechte nach § 10 erlöschen 14 Tage nach Ausscheiden aus dem Europäischen Parlament. (4) Die Bestimmungen der §§ 31 und 33 des Abgeordnetengesetzes finden sinngemäß Anwendung auf Leistungen nach diesem Gesetz. |