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Änderung § 12 EuAbgG vom 16.07.2014

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§ 12 EuAbgG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.07.2014 geltenden Fassung
§ 12 EuAbgG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.07.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 11.07.2014 BGBl. I S. 906
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Beginn und Ende der Ansprüche, Zahlungsvorschriften


(1) Die in den §§ 9 bis 11 geregelten Ansprüche entstehen mit dem Tag der Feststellung des Bundeswahlausschusses (§ 18 Abs. 4 des Europawahlgesetzes) oder der Annahme des Mandats.

(Text alte Fassung)

(2) Die Entschädigung nach § 9 wird monatlich im voraus gezahlt. Ist nur ein Teil zu leisten, so wird für jeden Kalendertag ein Dreißigstel gezahlt.

(3) Ausgeschiedene Mitglieder erhalten die Entschädigung nach § 9 bis zum Ende des Monats, in dem sie ausgeschieden sind. Die Rechte nach § 10 erlöschen 14 Tage nach Ausscheiden aus dem Europäischen Parlament.

(4) Die Bestimmungen der §§ 31 und 33 des Abgeordnetengesetzes finden sinngemäß Anwendung auf Leistungen nach diesem Gesetz.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Entschädigung nach § 9 wird monatlich im voraus gezahlt. 2 Ist nur ein Teil zu leisten, so wird für jeden Kalendertag ein Dreißigstel gezahlt.

(3) 1 Ausgeschiedene Mitglieder erhalten die Entschädigung nach § 9 bis zum Ende des Monats, in dem sie ausgeschieden sind. 2 Die Rechte nach § 10 erlöschen 14 Tage nach Ausscheiden aus dem Europäischen Parlament.

(4) Die Bestimmung des § 31 des Abgeordnetengesetzes findet sinngemäß Anwendung auf Leistungen nach diesem Gesetz.

(heute geltende Fassung) 

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