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§ 37 - Milchquotenverordnung (MilchQuotV)

neugefasst durch B. v. 03.05.2011 (BGBl. I S. 775); zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 12 G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2178
Geltung ab 01.04.2008; FNA: 7847-11-5-13 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 37 Zulassung der Käufer



(1) Jeder Käufer hat die in der EU-Milchquotenregelung vorgesehene Zulassung zu beantragen. Er darf seine Tätigkeit als Käufer erst nach der Zulassung aufnehmen. Der Antrag ist schriftlich in zwei Stücken bei dem für den Käufer zuständigen Hauptzollamt einzureichen. In dem Antrag sind die nach der EU-Milchquotenregelung für die Erteilung der Zulassung vorgesehenen Voraussetzungen darzulegen und Verpflichtungserklärungen abzugeben. Das Hauptzollamt kann weitere Angaben fordern, wenn sie für Kontrollzwecke notwendig sind. Das Hauptzollamt erteilt die Zulassung durch Bescheid.

(2) Milcherzeuger dürfen Milch nur an Käufer liefern, die zugelassen sind.



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Frühere Fassungen von § 37 MilchQuotV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2011Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Milchquotenverordnung
vom 08.03.2011 BGBl. I S. 379

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 37 MilchQuotV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 37 MilchQuotV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MilchQuotV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 47 MilchQuotV Ordnungswidrigkeiten
... Direktzahlungen handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 37 Abs. 1 Satz 2 eine Tätigkeit aufnimmt, 2. entgegen § 37 Abs. 2 Milch ... 1. entgegen § 37 Abs. 1 Satz 2 eine Tätigkeit aufnimmt, 2. entgegen § 37 Abs. 2 Milch anliefert, 3. entgegen § 38 Abs. 2 Satz 2 Unterlagen nicht oder nicht ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Milchquotenverordnung
V. v. 08.03.2011 BGBl. I S. 379
Artikel 1 3. MilchQuotVÄndV
... 1, § 31 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 Satz 1, § 33 Absatz 1 Satz 1, § 36, § 37 Absatz 1 Satz 1 und 4, § 39 Absatz 1, § 41 Absatz 1 Satz 1, § 42 Absatz 1 Satz 1, ...