§ 38 - Milchquotenverordnung (MilchQuotV)

neugefasst durch B. v. 03.05.2011 (BGBl. I S. 775); zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 12 G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2178
Geltung ab 01.04.2008; FNA: 7847-11-5-13 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 38 Käuferwechsel


§ 38 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Wechselt der Milcherzeuger denjenigen Käufer, an den er liefert und der damit für die Erhebung der Überschussabgabe zuständig ist, hat er spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem er die Anlieferungen an den neuen Käufer aufnimmt, beim vormaligen Käufer unter Benennung des neuen Käufers eine Bescheinigung zu beantragen, aus der sich die Höhe und der Referenzfettgehalt der Anlieferungsquote, die Höhe der bereits auf diese Quote vorgenommenen Anlieferungen einschließlich deren Fettgehalt und den Zeitpunkt, an dem die noch nicht belieferte Quote bei dem vormaligen Käufer keine Berücksichtigung mehr findet, ergeben. 2Der vormalige Käufer hat die Bescheinigung innerhalb von drei Wochen nach Antragstellung dem Milcherzeuger zu übermitteln. 3Die Bescheinigung ist vom Milcherzeuger unverzüglich nach Erhalt dem neuen Käufer zu übermitteln.

(2) 1Der neue Käufer hat den Wechsel dem für ihn zuständigen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen. 2Der vormalige Käufer hat innerhalb von drei Monaten nach der Ausstellung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Bescheinigung sämtliche Unterlagen, die die Höhe und Berechnung der Anlieferungsquote des Milcherzeugers einschließlich ihres Referenzfettgehaltes betreffen, dem neuen Käufer zu übermitteln. 3Die Aufbewahrungspflicht nach § 45 Absatz 2 geht dadurch auf den neuen Käufer über.

(3) 1Hat der vormalige Käufer bereits nach § 39 Abs. 2 Lieferungsentgelt einbehalten, hat er dieses Entgelt dem neuen Käufer zu übermitteln. 2Der neue Käufer hat das übermittelte Entgelt bei der Erhebung der Überschussabgabe zu berücksichtigen. 3Ist keine Überschussabgabe zu erheben, ist das Entgelt von ihm auszuzahlen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Milchquotenverordnung V. v. 8. März 2011 BGBl. I S. 379 m.W.v. 1. April 2011

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Frühere Fassungen von § 38 MilchQuotV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2011Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Milchquotenverordnung
vom 08.03.2011 BGBl. I S. 379

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 38 MilchQuotV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 38 MilchQuotV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MilchQuotV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 41 MilchQuotV Mehrere Käufer (vom 01.04.2011)
... der bis zu der Bestimmung die in Satz 1 genannten Aufgaben wahrgenommen hat, ist § 38 entsprechend anzuwenden. (2) Der Milcherzeuger ist verpflichtet, dem von ihm bestimmten ...
§ 47 MilchQuotV Ordnungswidrigkeiten
... aufnimmt, 2. entgegen § 37 Abs. 2 Milch anliefert, 3. entgegen § 38 Abs. 2 Satz 2 Unterlagen nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt, 4. entgegen ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Milchquotenverordnung
V. v. 08.03.2011 BGBl. I S. 379
Artikel 1 3. MilchQuotVÄndV
... die Angabe „§ 40 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3" ersetzt. 17. § 38 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ...


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