Übertragungen nach den §§
48 bis 51 werden durch eine Übertragungsbescheinigung bescheinigt. Soweit die §§
48 bis 51 nichts anderes bestimmen, gelten die §§
27 bis 29 Absatz 1 entsprechend.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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V. v. 08.03.2011 BGBl. I S. 379
Artikel 1 3. MilchQuotVÄndV ... 1" durch die Angabe „§ 48 Absatz 1 Satz 1" ersetzt. 24. In § 52 wird die Angabe „§§ 27 und 28" durch die Angabe „§§ 27 bis 29 ... 16 und 17 Absatz 5, §§ 19, 20 und 24 Absatz 4 sowie §§ 27, 28, 44 und 52 kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden." 27. Der bisherige § 56 wird ...