(1) Soweit es sich bei der nach §
53 Absatz 1 Satz 1 der Erhöhung jeweils zu Grunde liegenden Quote um eine verpachtete oder anderweitig nur zeitweilig übertragene Quote handelt, verbleibt die nach §
53 Absatz 1 Satz 1 hinsichtlich einer solchen Quote zugewiesene Quote auch nach dem Ende der zeitweiligen Übertragung bei dem zeitweiligen Übernehmer. Satz 1 gilt nicht im Falle einer zeitweiligen Übertragung nach §
30.(2) Die Vertragsparteien der zeitweiligen Übertragung können eine dauerhafte Übertragung der nach Absatz 1 Satz 1 verbleibenden Quote auf den zeitweilig Übertragenden mit Wirkung ab dem Ende der zeitweiligen Übertragung schriftlich vereinbaren.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 08.03.2011 BGBl. I S. 379
V. v. 21.11.2008 BGBl. I S. 2230
V. v. 12.02.2010 BGBl. I S. 86