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Artikel 5 - Viertes Zolländerungsgesetz 1957 (4. ZollÄndG 1957 k.a.Abk.)

G. v. 10.09.1957 BGBl. I S. 1331; aufgehoben durch Artikel 13 G. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 706, 2018 I 532
Geltung ab 01.10.1957; FNA: 613-6-1 Zölle

Artikel 5



(1) Es wird eine Kleiderkasse als Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet, die den Namen „Zollkleiderkasse" trägt.

(2) Die Zollkleiderkasse hat die Aufgabe, die zum Tragen von Dienstkleidung verpflichteten Beamten der Zollverwaltung (Zollgesetz § 41 Abs. 2) mit einheitlicher, guter und preiswerter Dienstkleidung zu versorgen. Sie ist diesem Zweck entsprechend nach kaufmännischen Grundsätzen ohne Gewinnabsicht zu führen.

(3) Der Bundesminister der Finanzen übt die Dienstaufsicht über die Zollkleiderkasse aus. Er wird ermächtigt, die Satzung der Zollkleiderkasse zu bestimmen und die zur Durchführung erforderlichen Verwaltungsvorschriften zu erlassen.

 
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