§ 6 - Transparenzrichtlinie-Durchführungsverordnung (TranspRLDV)

V. v. 13.03.2008 BGBl. I S. 408 (Nr. 10); zuletzt geändert durch Artikel 24 Abs. 10 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693, 2446
Geltung ab 21.03.2008; FNA: 4110-4-14 Börsenvorschriften
|

§ 6 Gleichwertigkeit der Anforderungen an die Veröffentlichungspflichten des Emittenten in Bezug auf eigene Aktien


§ 6 hat 1 frühere Fassung

Die Regeln eines Drittstaates gelten als gleichwertig im Sinne des § 46 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes zu den Anforderungen des § 40 Absatz 1 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes, wenn seine Rechtsvorschriften in Bezug auf eigene Aktien vorschreiben, dass, soweit ein Emittent, der seinen Sitz in diesem Drittstaat hat,

1.
höchstens 5 Prozent seiner eigenen mit Stimmrechten verbundenen Aktien halten darf, er das Erreichen oder Überschreiten dieser Schwelle mitzuteilen hat,

2.
höchstens 5 bis 10 Prozent seiner eigenen mit Stimmrechten verbundenen Aktien halten darf, er das Erreichen oder Überschreiten der Schwelle von 5 Prozent oder der jeweiligen Höchstschwelle des Drittstaates mitzuteilen hat, oder

3.
mehr als 10 Prozent seiner eigenen mit Stimmrechten verbundenen Aktien halten darf, er das Erreichen oder Überschreiten der Schwellen von 5 und 10 Prozent mitzuteilen hat.


Text in der Fassung des Artikels 24 Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG) G. v. 23. Juni 2017 BGBl. I S. 1693; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446 m.W.v. 3. Januar 2018

Anzeige


 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Frühere Fassungen von § 6 TranspRLDV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 03.01.2018Artikel 24 Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
vom 23.06.2017 BGBl. I S. 1693

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed