§ 15 TranspRLDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2015 geltenden Fassung | § 15 TranspRLDV n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2015 geltenden Fassung durch Artikel 14 G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2029 |
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(Text alte Fassung) § 15 Gleichwertigkeit der Anforderungen an die Zwischenmitteilung der Geschäftsführung | (Text neue Fassung)§ 15 (aufgehoben) |
Die Regeln eines Drittstaates gelten als gleichwertig zu den Anforderungen des § 37x des Wertpapierhandelsgesetzes, wenn seine Rechtsvorschriften vorschreiben, dass ein Emittent Quartalsfinanzberichte zu veröffentlichen hat. |