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Artikel 14 - Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie (TranspRLÄndRLUG k.a.Abk.)

G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2029, 2017 I 558; Geltung ab 26.11.2015, abweichend siehe Artikel 26
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Artikel 14 Änderung der Transparenzrichtlinie-Durchführungsverordnung


Artikel 14 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 26. November 2015 TranspRLDV § 1, § 2, § 3, § 4, § 8, § 15, § 18, § 19, § 20, § 21, § 22

Die Transparenzrichtlinie-Durchführungsverordnung vom 13. März 2008 (BGBl. I S. 408), die zuletzt durch Artikel 8 Absatz 9 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird die Angabe „§ 22 Abs. 3a" durch die Angabe „§ 22a Absatz 2" ersetzt.

b)
Die Nummern 5 und 6 werden wie folgt gefasst:

„5.
Umstände, unter denen im Sinne des § 22a Absatz 3 Nummer 1 des Wertpapierhandelsgesetzes eine Unabhängigkeit der Kapitalverwaltungsgesellschaft oder der EU-Verwaltungsgesellschaft vom Mutterunternehmen gegeben ist, sowie

6.
die Gleichwertigkeit der Regeln eines Drittstaates zu den Anforderungen des § 22a Absatz 4, des § 26 Absatz 1, der §§ 26a, 30a, 30b und 30e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie der §§ 37v bis 37y des Wertpapierhandelsgesetzes."

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 22 Abs. 3a Satz 1 Nr. 2" durch die Wörter „§ 22a Absatz 2 Nummer 1" ersetzt.

bb)
In Nummer 1 werden die Wörter „der Meldepflichtige" durch die Wörter „das Mutterunternehmen" und die Wörter „des Meldepflichtigen" durch die Wörter „des Mutterunternehmens" ersetzt.

cc)
In Nummer 2 werden die Wörter „dem Meldepflichtigen" durch die Wörter „dem Mutterunternehmen" und die Wörter „des Meldepflichtigen" durch die Wörter „des Mutterunternehmens" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „des Meldepflichtigen" durch die Wörter „des Mutterunternehmens" ersetzt.

c)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Für Verwaltungsgesellschaften und Mutterunternehmen im Sinne von § 22a Absatz 3 gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend."

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Der Meldepflichtige" durch die Wörter „Das Mutterunternehmen" und wird die Angabe „§ 22 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3" durch die Wörter „§ 22a Absatz 2 Nummer 3" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „§ 22 Abs. 3a Satz 1 Nr. 4" durch die Wörter „§ 22a Absatz 2 Nummer 4" und werden die Wörter „Finanzinstrumente im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1" durch die Wörter „Instrumente im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „Der Meldepflichtige" durch die Wörter „Das Mutterunternehmen" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „der Meldepflichtige" durch die Wörter „das Mutterunternehmen" und die Wörter „dem Meldepflichtigen" durch die Wörter „dem Mutterunternehmen" ersetzt.

cc)
In Satz 3 werden die Wörter „der Meldepflichtige" durch die Wörter „das Mutterunternehmen" ersetzt.

d)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Für Verwaltungsgesellschaften und Mutterunternehmen im Sinne von § 22a Absatz 3 gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend."

4.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Finanzinstrumente im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1" durch die Wörter „Instrumente im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird das Wort „Finanzinstrumente" durch das Wort „Instrumente" und das Wort „Finanzinstrumenten" durch das Wort „Instrumenten" ersetzt.

5.
§ 8 wird wie folgt gefasst:

„§ 8 Gleichwertigkeit der Anforderungen an die Ausnahmen von der Zurechnung von Stimmrechten im Sinne des § 22 Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes

(1) Die Regeln eines Drittstaates gelten als gleichwertig im Sinne des § 22a Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes zu den jeweiligen Anforderungen des § 22a Absatz 2 und 3 des Wertpapierhandelsgesetzes, wenn seine Rechtsvorschriften vorschreiben, dass ein Unternehmen im Sinne des § 22a Absatz 2 oder Absatz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes

1.
die Stimmrechte aus von ihm verwalteten Vermögenswerten in jedem Fall frei und unabhängig vom Mutterunternehmen oder einem anderen Tochterunternehmen des Mutterunternehmens ausübt und

2.
bei Interessenkonflikten die Interessen des Mutterunternehmens oder eines anderen Tochterunternehmens des Mutterunternehmens nicht beachten muss.

(2) § 22a Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt nur, wenn das Mutterunternehmen der Bundesanstalt gegenüber eine Mitteilung im Sinne des § 22a Absatz 2 Nummer 3 oder Absatz 3 Nummer 3 des Wertpapierhandelsgesetzes abgibt und erklärt, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 in Bezug auf alle betroffenen Unternehmen erfüllt sind. § 3 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend."

6.
§ 15 wird aufgehoben.

7.
In § 18 Absatz 1 wird die Angabe „§ 30 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2" durch die Wörter „§ 30 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.

8.
In § 19 Absatz 2 werden die Wörter „Finanzinstrumente im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 durch die Wörter „Instrumente im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.

9.
Die §§ 20 bis 22 werden aufgehoben.



 

Zitierungen von Artikel 14 Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 14 TranspRLÄndRLUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TranspRLÄndRLUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 26 TranspRLÄndRLUG Inkrafttreten (vom 30.03.2017)
... Die Artikel 1 bis 15, 16 Nummer 5, 6 und 13, Artikel 18, 19, 20 Nummer 2 und Artikel 21 bis 24 treten am Tag ...
 
Zitat in folgenden Normen

Transparenzrichtlinie-Durchführungsverordnung (TranspRLDV)
V. v. 13.03.2008 BGBl. I S. 408; zuletzt geändert durch Artikel 24 Abs. 10 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693, 2446
§ 19 TranspRLDV Mitteilungspflichten des Bieters gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (vom 03.01.2018)
...  --- *) Anm. d. Red.: Die unvollständige Änderungsanweisung in Artikel 14 Nr. 8 G. v. 20. November 2015 (BGBl. I S. 2029 ) wurde sinngemäß ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz
G. v. 11.04.2017 BGBl. I S. 802
Artikel 11 CSR-RL-UG Änderung sonstigen Bundesrechts
... vom 13. März 2008 (BGBl. I S. 408), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2029 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 10 wird in dem ...