Die
Beschussverordnung vom
13. Juli 2006 (BGBl. I S. 1474), geändert durch die Verordnung vom
18. Februar 2008 (BGBl. I S. 245), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Der bisherige Satz 3 wird Satz 2 und der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
- 2.
- In § 11 Abs. 6 wird in Satz 1 anstelle von Nr. 1.2" eingefügt Nr. 1.1".
- 3.
- In Anlage III Nr. 4.3.3 entfällt Satz 4.
- 4.
- In Anlage V werden die Nummern 4 bis 7 gestrichen. Folgende neue Nummern 4 und 5 werden angefügt:
4 Spezifische Energie
Die spezifische Energie", die sich auf Einzelimpulse bezieht, wird in den Nummern 1 bis 3 mit
I²eff T
bezeichnet. Es handelt sich hier nicht um eine Energie im physikalischen Sinn. Für die Berechnung dieser Größe ist das Quadrat der effektiven Stromstärke multipliziert mit der Periodendauer zu bestimmen.
5 Begrenzung der Anwendungsdauer
Die Geräte sollen sich nach der genannten Dauer der Entladezeit selbsttätig abschalten. Eine erneute Auslösung des Elektroimpulses vor Ablauf von 2s nach der Abschaltung soll nicht möglich sein."
- 5.
- In Anlage VI
- a)
- wird Nummer 1 wie folgt geändert:
- -
- in dem Klammerzusatz des Satzes 4 wird die Angabe 2,32" durch die Angabe 2,36" ersetzt,
- -
- die folgenden Sätze 6, 7 und 8 werden angefügt:
Bei den Spielzeugwaffen erfolgt die Prüfung in entsprechender Weise für das Gesamtmittel E510 nicht über 0,5 J. Die Prüfung vier weiterer Waffen aus der Fertigungsserie erübrigt sich, wenn beim ersten geprüften Stück E10 nicht über 0,4 J liegt. Die jeweilige obere Toleranzgrenze im obigen Sinne darf nicht über 0,6 J liegen (E10 + K3,10 S10 ≤ 0,6 J)."
- b)
- wird in Nummer 2 folgender Satz 2 angefügt:
Der Wert der Bewegungsenergie von 0,5 J gilt als nicht überschritten, wenn der aus zehn Messungen resultierende Mittelwert E10 nicht über 0,55 J und die obere Toleranzgrenze für 90 % der Grundgesamtheit mit einer statistischen Sicherheit von 95 % nicht über 0,6 J liegt (E10 + K3,10 S ≤ 0,6 J)."
G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2130, 2010 I S. 252; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 15.04.2015 BGBl. I S. 583