§
5 Abs. 4 des
Kündigungsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
25. August 1969 (BGBl. I S. 1317), das zuletzt durch Artikel
2 des Gesetzes vom
19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1457) geändert worden ist, wird durch folgende Absätze 4 und 5 ersetzt:
-
- (4) Das Verfahren über den Antrag auf nachträgliche Zulassung ist mit dem Verfahren über die Klage zu verbinden. Das Arbeitsgericht kann das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken. In diesem Fall ergeht die Entscheidung durch Zwischenurteil, das wie ein Endurteil angefochten werden kann.
(5) Hat das Arbeitsgericht über einen Antrag auf nachträgliche Klagezulassung nicht entschieden oder wird ein solcher Antrag erstmals vor dem Landesarbeitsgericht gestellt, entscheidet hierüber die Kammer des Landesarbeitsgerichts. Absatz 4 gilt entsprechend."
Gesetz zur Umsetzung des Seearbeitsübereinkommens 2006 der Internationalen Arbeitsorganisation
G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868