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V. - Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes für die Bundesfinanzverwaltung (BFinVwBDGDAnO2008 k.a.Abk.)

A. v. 10.03.2008 BGBl. I S. 482 (Nr. 11); aufgehoben durch § 7 A. v. 09.03.2016 BGBl. I S. 493
Geltung ab 01.04.2008; FNA: 2031-4-27 Disziplinarrecht
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V.



Die Disziplinarbefugnisse der obersten Dienstbehörde bei Ruhestandsbeamten gemäß § 84 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes werden auf die Präsidentin/ den Präsidenten der Bundesfinanzdirektion übertragen, in deren Bezirk die Ruhestandsbeamtin/der Ruhestandsbeamte ihren/seinen Wohnsitz hat. Befindet sich der Wohnsitz der Ruhestandsbeamtin/des Ruhestandsbeamten außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes, übt die Präsidentin/der Präsident der Bundesfinanzdirektion, in deren Bezirk die Ruhestandsbeamtin/der Ruhestandsbeamte ihren/seinen letzten Wohnsitz hatte, die Disziplinarbefugnisse aus.

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