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§ 2 - Erste Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung (1. AÜGLohnV k.a.Abk.)

V. v. 21.12.2011 BAnz. S. 4608
Geltung ab 01.01.2012 bis 31.10.2013; FNA: 810-31-3-1 Arbeitsförderung

§ 2 Lohnuntergrenze



(1) Verleiher sind verpflichtet, ihren Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern mindestens das in Absatz 2 genannte Bruttoentgelt pro Arbeitsstunde zu zahlen (Mindeststundenentgelt).

(2) Das Mindeststundenentgelt beträgt:

1.
vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Oktober 2012

a)
in den Bundesländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen 7,01 Euro,

b)
in den übrigen Bundesländern 7,89 Euro;

2.
vom 1. November 2012 bis zum 31. Oktober 2013

a)
in den Bundesländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen 7,50 Euro,

b)
in den übrigen Bundesländern 8,19 Euro.

(3) 1Es gilt das Mindeststundenentgelt des Arbeitsortes. 2Auswärtig beschäftigte Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer behalten den Anspruch auf das Entgelt ihres Einstellungsortes, soweit dieses höher ist.

(4) 1Der Anspruch auf das Mindeststundenentgelt wird spätestens am 15. Bankarbeitstag (Referenzort ist Frankfurt am Main) des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den das Mindestentgelt zu zahlen ist. 2Satz 1 gilt nicht für die über die regelmäßige monatliche Arbeitszeit hinaus entstandenen Arbeitsstunden, wenn eine tarifvertragliche Regelung zur Arbeitszeitflexibilisierung mit einem Arbeitszeitkonto besteht. 3Das Arbeitszeitkonto darf höchstens 200 Plusstunden umfassen. 4Zur Beschäftigungssicherung kann das Arbeitszeitkonto bei saisonalen Schwankungen im Einzelfall bis zu 230 Plusstunden umfassen. 5Beträgt das Arbeitszeitguthaben mehr als 150 Plusstunden, ist der Verleiher verpflichtet, die über 150 Stunden hinausgehenden Plusstunden einschließlich der darauf entfallenden Sozialversicherungsabgaben gegen Insolvenz zu sichern und die Insolvenzsicherung der Leiharbeitnehmerin bzw. dem Leiharbeitnehmer nachzuweisen. 6Ohne diesen Nachweis darf das Arbeitszeitguthaben höchstens 150 Plusstunden umfassen.

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