(2) Von den Kapitalanlagen gemäß Aktivposten C.III.1 des Formblatts 1 der
Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung werden diejenigen festverzinslichen Anlagen und Zinsabsicherungsgeschäfte berücksichtigt, die bei einer Aufgliederung der in diesen Kapitalanlagen enthaltenen Einzelpositionen entsprechend der Berichterstattung an die Aufsichtsbehörde über die Vermögensanlagen den in Absatz 1 genannten Kapitalanlagen zuzuordnen wären.
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G. v. 01.08.2014 BGBl. I S. 1330
Artikel 6 LVRG Änderung der Mindestzuführungsverordnung ... nach einem abweichenden Verfahren berechnen. (2) Die §§ 6 bis 10 gelten nicht für Unternehmen, die der Aufsicht durch die Aufsichtsbehörden der ... dem jeweiligen Anteil an der gesamten Mindestzuführung." 6. Die §§ 6 und 7 werden durch die folgenden §§ 6 bis 12 ersetzt: „§ 6 ... 6. Die §§ 6 und 7 werden durch die folgenden §§ 6 bis 12 ersetzt: „§ 6 Festverzinsliche Anlagen und ... 6 und 7 werden durch die folgenden §§ 6 bis 12 ersetzt: „§ 6 Festverzinsliche Anlagen und Zinsabsicherungsgeschäfte (1) Als festverzinsliche ... Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 2014 begonnen haben, sind die §§ 1 bis 6 in der Fassung der Mindestzuführungsverordnung vom 4. April 2008 (BGBl. I S. 690) anzuwenden. ...