Bei der Ermittlung des Sicherungsbedarfs aus den Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie gemäß §
56a des
Versicherungsaufsichtsgesetzes ist als maßgeblicher Euro-Zinsswapsatz der von der Deutschen Bundesbank gemäß §
7 der
Rückstellungsabzinsungsverordnung veröffentlichte Null-Kupon-Euro-Zinsswapsatz mit einer Laufzeit von zehn Jahren am Ende desjenigen Monats zugrunde zu legen, der dem Zeitpunkt der Ermittlung der Bewertungsreserven vorangeht (Bezugszins gemäß §
56a Absatz 4 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes).
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§ 1 MindZV Geltungsbereich (vom 07.08.2014) ... 2 bis 5 und 9 bis 11 nicht; darüber hinaus finden für diese Unternehmen die §§ 7 und 8 nur Anwendung, sofern sie nicht mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde den ... nach einem abweichenden Verfahren berechnen. (2) Die §§ 6 bis 10 gelten nicht für Unternehmen, die der Aufsicht durch die Aufsichtsbehörden der ...
G. v. 01.08.2014 BGBl. I S. 1330
Artikel 6 LVRG Änderung der Mindestzuführungsverordnung ... 2 bis 5 und 9 bis 11 nicht; darüber hinaus finden für diese Unternehmen die §§ 7 und 8 nur Anwendung, sofern sie nicht mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde den ... nach einem abweichenden Verfahren berechnen. (2) Die §§ 6 bis 10 gelten nicht für Unternehmen, die der Aufsicht durch die Aufsichtsbehörden der ... Anteil an der gesamten Mindestzuführung." 6. Die §§ 6 und 7 werden durch die folgenden §§ 6 bis 12 ersetzt: „§ 6 ... 6. Die §§ 6 und 7 werden durch die folgenden §§ 6 bis 12 ersetzt: „§ 6 Festverzinsliche Anlagen und ... den in Absatz 1 genannten Kapitalanlagen zuzuordnen wären. § 7 Maßgeblicher Euro-Zinsswapsatz Bei der Ermittlung des Sicherungsbedarfs aus den ... Versicherungsvertrags Zu jedem Ermittlungszeitpunkt ist der gemäß § 7 ermittelte Bezugszins mit dem höchsten in den nächsten 15 Jahren für einen Vertrag ...