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§ 10 - Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Deutschen Postbank AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten (LAP-PostbankV)

V. v. 25.08.2005 BGBl. I S. 2602; aufgehoben durch § 9 Abs. 3 Nr. 2 V. v. 12.01.2012 BGBl. I S. 90
Geltung ab 06.09.2005; FNA: 900-10-4-36 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 10 Feststellungsverfahren



(1) Vor Beginn des Feststellungsverfahrens erhalten die Beamtinnen und Beamten eine Beurteilung ihrer Leistungen während der Einführung.

(2) Die Feststellung, ob die Einführung erfolgreich abgeschlossen ist, trifft ein unabhängiger Ausschuss auf der Grundlage der von den Beamtinnen und Beamten während der Einführung erbrachten Leistungen und der dort erworbenen Kenntnisse. Die für die Auswahlkommission geltenden Bestimmungen des § 8 Abs. 2 gelten für den Ausschuss entsprechend.

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Zitierungen von § 10 LAP-PostbankV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 LAP-PostbankV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-PostbankV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 LAP-PostbankV Feststellungsverfahren (vom 14.02.2009)
... Der für die Feststellung gemäß § 10 Abs. 2 zuständige Ausschuss besteht für den Ausbildungsaufstieg in den mittleren Dienst ...
§ 19 LAP-PostbankV Feststellungsverfahren (vom 14.02.2009)
... Der für die Feststellung gemäß § 10 Abs. 2 zuständige Ausschuss besteht für den Praxisaufstieg in den mittleren Dienst aus ...
§ 23 LAP-PostbankV Feststellungsverfahren
... Der gemäß § 10 Abs. 2 für die Feststellung zuständige Ausschuss besteht beim Verwendungsaufstieg in den ...
 
Zitat in folgenden Normen

Postlaufbahnverordnung (PostLV)
V. v. 12.01.2012 BGBl. I S. 90; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582
§ 8 PostLV Überleitungs- und Übergangsvorschriften (vom 06.06.2015)
... I S. 284) geändert worden ist, 2. bei der Deutschen Postbank AG die §§ 7 bis 19 der Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der ...