Artikel 1 - Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt (SportbSeeRÄndV k.a.Abk.)

V. v. 15.04.2008 BGBl. I S. 741 (Nr. 16); Geltung ab 01.05.2008, abweichend siehe Artikel 3
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Artikel 1 Änderung der Sportseeschifferscheinverordnung


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Oktober 2007 SportSeeSchV § 16

§ 16 der Sportseeschifferscheinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1998 (BGBl. I S. 394), die zuletzt durch Artikel 511 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird durch folgende Vorschrift ersetzt:

 
„§ 16 Übergangsregelung

§ 15a Abs. 1 Nr. 3 ist erst ab dem 1. Januar 2010 anzuwenden."

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Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 SportbSeeRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SportbSeeRÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 3 SportbSeeRÄndV Inkrafttreten
... Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2007 in Kraft.  ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
V. v. 07.04.2010 BGBl. I S. 399
Artikel 4 11. SchSAV Änderung der Sportseeschifferscheinverordnung
... der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1998 (BGBl. I S. 394), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. April 2008 (BGBl. I S. 741) geändert worden ist, werden nach der ...


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