Artikel 37 Änderung des Gesetzes zu den drei Abkommen vom 3. April 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Portugiesischen Republik über deutsche Vermögenswerte in Portugal, auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes und über die Liquidation des früheren deutsch-portugiesischen Verrechnungsverkehrs
(7411-8)
Die Artikel 2 bis 10 des Gesetzes zu den drei Abkommen vom 3. April 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Portugiesischen Republik über deutsche Vermögenswerte in Portugal, auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes und über die Liquidation des früheren deutsch-portugiesischen Verrechnungsverkehrs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7411-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch Artikel 47 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) geändert worden ist, werden aufgehoben.
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