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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2014 aufgehoben

§ 9 - Verordnung über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufs Speiseeishersteller/Speiseeisherstellerin (EishAusbErV k.a.Abk.)

V. v. 13.05.2008 BGBl. I S. 830 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.06.2013 BGBl. I S. 1611
Geltung ab 01.08.2008 bis 31.07.2014, § 10 gilt weiter; FNA: 806-22-2-5 Berufliche Bildung
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§ 9 Fortsetzung der Berufsausbildung



Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Speiseeishersteller/Speiseeisherstellerin kann in einem der folgenden Ausbildungsberufe fortgesetzt werden:

1.
Konditor/Konditorin nach den Vorschriften für das zweite und dritte Lehrjahr,

2.
Fachverkäufer/Fachverkäuferin im Lebensmittelhandwerk, Schwerpunkt Konditorei, nach den Vorschriften für das zweite und dritte Lehrjahr,

3.
Fachkraft im Gastgewerbe nach den Vorschriften für das zweite Ausbildungsjahr.

Dabei kann die Abschlussprüfung nach § 8 als Zwischenprüfung angerechnet werden.

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