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Artikel 6 - REACH-Anpassungsgesetz (REACH-AnpG k.a.Abk.)

Artikel 6 Bekanntmachungserlaubnis


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut des Chemikaliengesetzes und der Chemikalien-Kostenverordnung in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.



 

Zitierungen von Artikel 6 REACH-Anpassungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 REACH-AnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in REACH-AnpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung des Chemikaliengesetzes
B. v. 02.07.2008 BGBl. I S. 1146
Bekanntmachung ChemGNeuBek
... Grund des Artikels 6 des REACH-Anpassungsgesetzes vom 20. Mai 2008 (BGBl. I S. 922) wird nachstehend der Wortlaut des ...