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Artikel 5 - REACH-Anpassungsgesetz (REACH-AnpG k.a.Abk.)

Artikel 5 Änderung der Chemikalien-Ozonschichtverordnung


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juni 2008 ChemOzonSchichtV § 6

§ 6 der Chemikalien-Ozonschichtverordnung vom 13. November 2006 (BGBl. I S. 2638), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2382) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe a des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 2 Abs. 4 Satz 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,

2.
entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 ein Austreten eines dort genannten Stoffes oder einer dort genannten Zubereitung nicht verhindert oder nicht oder nicht rechtzeitig reduziert,

3.
entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine Einrichtung oder ein Produkt inspiziert und gewartet wird,

4.
entgegen § 4 Abs. 2 Satz 3 eine Einrichtung oder ein Produkt nicht, nicht richtig oder nicht mindestens einmal jährlich überprüft,

5.
entgegen § 4 Abs. 2 Satz 4 eine Undichtigkeit nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beseitigt oder

6.
entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 eine dort genannte Tätigkeit durchführt, ohne die erforderliche Sachkunde nach Nummer 1 nachgewiesen zu haben."

2.
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe c des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 2 Satz 5 eine Aufzeichnung nicht oder nicht richtig führt, nicht oder nicht mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt."

3.
Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.

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Zitierungen von Artikel 5 REACH-Anpassungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 REACH-AnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in REACH-AnpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung der Chemikalien-Ozonschichtverordnung
B. v. 15.02.2012 BGBl. I S. 409
Bekanntmachung ChemOzonSchichtVNB
... 12. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2382), 3. den am 1. Juni 2008 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Mai 2008 (BGBl. I S. 922), 4. den am 16. November 2010 in Kraft ...

Verordnung zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften
V. v. 09.11.2010 BGBl. I S. 1504
Artikel 5 DL-RLUmwUV Änderung der Chemikalien-Ozonschichtverordnung
... vom 13. November 2006 (BGBl. I S. 2638), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Mai 2008 (BGBl. I S. 922) geändert worden ist, wird wie folgt ...