§ 1 Höhe des Zuweisungssatzes
Der für die Höhe der regelmäßigen Zuweisungen nach
§ 366a Absatz 2 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch an das Sondervermögen „Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit" maßgebende Prozentsatz der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge oder Entgeltzahlungen (Zuweisungssatz) beträgt für die Beamtinnen und Beamten der Bundesagentur für Arbeit 147,7 Prozent.
Frühere Fassungen von § 1 VFBAZV
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenDritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuweisungen an das Sondervermögen „Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit"
V. v. 13.12.2017 BGBl. I S. 3935
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuweisungen an das Sondervermögen „Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit"
V. v. 13.01.2009 BGBl. I S. 42
Artikel 1 1. VFBAZVÄndV ... vom 12. Juni 2008 (BGBl. I S. 1004) wird wie folgt geändert: 1. In § 1 wird die Angabe „50 Prozent" durch die Angabe „60 Prozent" ersetzt. ...
Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuweisungen an das Sondervermögen „Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit"
V. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 371
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuweisungen an das Sondervermögen „Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit"
V. v. 09.12.2014 BGBl. I S. 2006
Artikel 1 2. VFBAZVÄndV ... (BGBl. I S. 42) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 wird die Angabe „60 Prozent" durch die Angabe „80 Prozent" ersetzt. ...
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