§ 1 - Verordnung über die Zuweisungen an das Sondervermögen „Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit" (VFBAZV)

V. v. 12.06.2008 BGBl. I S. 1004 (Nr. 23); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 371
Geltung ab 17.06.2008; FNA: 860-3-30 Sozialgesetzbuch
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§ 1 Höhe des Zuweisungssatzes


§ 1 hat 4 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

Der für die Höhe der regelmäßigen Zuweisungen nach § 366a Absatz 2 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch an das Sondervermögen „Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit" maßgebende Prozentsatz der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge oder Entgeltzahlungen (Zuweisungssatz) beträgt für die Beamtinnen und Beamten der Bundesagentur für Arbeit 147,7 Prozent.


Text in der Fassung des Artikels 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuweisungen an das Sondervermögen „Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit" V. v. 14. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 371 m.W.v. 1. Januar 2024

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Frühere Fassungen von § 1 VFBAZV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuweisungen an das Sondervermögen „Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit"
vom 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 371
aktuell vorher 01.01.2018Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuweisungen an das Sondervermögen „Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit"
vom 13.12.2017 BGBl. I S. 3935
aktuell vorher 01.01.2014 (12.12.2014)Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuweisungen an das Sondervermögen „Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit"
vom 09.12.2014 BGBl. I S. 2006
aktuell vorher 01.01.2009 (21.01.2009)Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuweisungen an das Sondervermögen „Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit"
vom 13.01.2009 BGBl. I S. 42
aktuellvor 01.01.2009 (21.01.2009)Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 1 VFBAZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 VFBAZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VFBAZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuweisungen an das Sondervermögen „Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit"
V. v. 13.12.2017 BGBl. I S. 3935
Artikel 1 3. VFBAZVÄndV Änderung der Verordnung über die Zuweisungen an das Sondervermögen „Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit"
... 2014 (BGBl. I S. 2006) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 wird die Angabe „§ 366a Abs. 2 Nr. 3" durch die Wörter „§ 366a ...

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuweisungen an das Sondervermögen „Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit"
V. v. 13.01.2009 BGBl. I S. 42
Artikel 1 1. VFBAZVÄndV
... vom 12. Juni 2008 (BGBl. I S. 1004) wird wie folgt geändert: 1. In § 1 wird die Angabe „50 Prozent" durch die Angabe „60 Prozent" ersetzt.  ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuweisungen an das Sondervermögen „Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit"
V. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 371
Artikel 1 4. VFBAZVÄndV Änderung der Verordnung über die Zuweisungen an das Sondervermögen „Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit"
... 2017 (BGBl. I S. 3935) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 wird die Angabe „96,6 Prozent" durch die Angabe „147,7 Prozent" ersetzt. ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuweisungen an das Sondervermögen „Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit"
V. v. 09.12.2014 BGBl. I S. 2006
Artikel 1 2. VFBAZVÄndV
... (BGBl. I S. 42) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 wird die Angabe „60 Prozent" durch die Angabe „80 Prozent" ersetzt.  ...


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