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Artikel 1 - Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuweisungen an das Sondervermögen „Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit" (4. VFBAZVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 371; Geltung ab 01.01.2024

Artikel 1 Änderung der Verordnung über die Zuweisungen an das Sondervermögen „Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit"


Artikel 1 ändert mWv. 1. Januar 2024 VFBAZV § 1, § 4

Die Verordnung über die Zuweisungen an das Sondervermögen „Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit" vom 12. Juni 2008 (BGBl. I S. 1004), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3935) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 wird die Angabe „96,6 Prozent" durch die Angabe „147,7 Prozent" ersetzt.

2.
§ 4 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Ergeben die nach Absatz 1 durchgeführten Revisionen eine Unter- oder eine Überfinanzierung des Fonds in Höhe von mindestens 250 Millionen Euro, ist der Zuweisungssatz im laufenden Haushaltsjahr, spätestens mit Wirkung ab dem folgenden Haushaltsjahr anzupassen."