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Änderung § 50 BeamtStG vom 26.11.2019

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§ 50 BeamtStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
§ 50 BeamtStG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 50 Personalakte


(Text alte Fassung)

1 Für jede Beamtin und jeden Beamten ist eine Personalakte zu führen. 2 Zur Personalakte gehören alle Unterlagen, die die Beamtin oder den Beamten betreffen, soweit sie mit dem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen (Personalaktendaten). 3 Die Personalakte ist vertraulich zu behandeln. 4 Personalaktendaten dürfen nur für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft verwendet werden, es sei denn, die Beamtin oder der Beamte willigt in die anderweitige Verwendung ein. 5 Für Ausnahmefälle kann landesrechtlich eine von Satz 4 abweichende Verwendung vorgesehen werden.

(Text neue Fassung)

1 Für jede Beamtin und jeden Beamten ist eine Personalakte zu führen. 2 Zur Personalakte gehören alle Unterlagen, die die Beamtin oder den Beamten betreffen, soweit sie mit dem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen (Personalaktendaten). 3 Die Personalakte ist vertraulich zu behandeln. 4 Personalaktendaten dürfen ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten nur für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft verarbeitet werden. 5 Für Ausnahmefälle kann landesrechtlich eine von Satz 4 abweichende Verarbeitung vorgesehen werden.

(heute geltende Fassung)