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Artikel 2 - Achte Verordnung zur Änderung der Ferienreiseverordnung (8. FerReiseVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 2



Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann den Wortlaut der Ferienreiseverordnung in der ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

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