(1)
1Der Betreiber einer stationären Einrichtung nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a bis d der
Verordnung (EU) Nr. 517/2014 darf ein anderes Unternehmen mit der Durchführung von in Artikel 10 Absatz 1 Satz 2 der
Verordnung (EU) Nr. 517/2014 genannten Tätigkeiten nur beauftragen, wenn das beauftragte Unternehmen die für die Ausführung der betreffenden Tätigkeit erforderliche Bescheinigung oder das erforderliche Unternehmenszertifikat nach §
6 Absatz 1 vorweisen kann.
2Beauftragt der Betreiber kein anderes Unternehmen, hat er sicherzustellen, dass diese Tätigkeiten durch natürliche Personen durchgeführt werden, die eine Sachkundebescheinigung nach §
5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorweisen können.
(2) Der Betreiber von Kälteanlagen in Kühllastkraftfahrzeugen oder -anhängern nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e der
Verordnung (EU) Nr. 517/2014 hat sicherzustellen, dass Tätigkeiten nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 2 der
Verordnung (EU) Nr. 517/2014 von natürlichen Personen durchgeführt werden, die eine zu der jeweiligen Tätigkeit befähigende Sachkundebescheinigung nach §
5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorweisen können.
(3) Der Betreiber von Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen oder anderen mobilen Kälte- und Klimaanlagen, die nicht von Absatz 2 erfasst sind, hat sicherzustellen, dass die Rückgewinnung fluorierter Treibhausgase aus solchen Anlagen von natürlichen Personen durchgeführt wird, die eine zu der jeweiligen Tätigkeit befähigende Sachkundebescheinigung nach §
5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorweisen können.
(4) Der Betreiber von elektrischen Schaltanlagen nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f der
Verordnung (EU) Nr. 517/2014 hat sicherzustellen, dass Tätigkeiten nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a und c von natürlichen Personen durchgeführt werden, die eine zu der jeweiligen Tätigkeit befähigende Sachkundebescheinigung nach §
5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorweisen können.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 10 ChemKlimaschutzV Ordnungswidrigkeiten (vom 18.02.2017) ... mit Satz 2, eine dort genannte Tätigkeit durchführt, 6. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 ein dort genanntes Unternehmen beauftragt, 7. entgegen § 8 Absatz ... § 8 Absatz 1 Satz 1 ein dort genanntes Unternehmen beauftragt, 7. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, Absatz 3 oder Absatz 4 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte ...
V. v. 14.02.2017 BGBl. I S. 148
Artikel 1 ChemKlimaschutzVÄndV Änderung der Chemikalien-Klimaschutzverordnung ... (EU) 2015/2068 enthalten." 8. Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt: „§ 8 Sonstige Betreiberpflichten (1) Der ... Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 und 9 eingefügt: „§ 8 Sonstige Betreiberpflichten (1) Der Betreiber einer stationären Einrichtung nach ... aufgeführten Tätigkeiten durchführen." 9. Der bisherige § 8 wird § 10 und wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ... Die folgenden Nummern 6 bis 9 werden angefügt: „6. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 ein dort genanntes Unternehmen beauftragt, 7. entgegen § 8 ... 8 Absatz 1 Satz 1 ein dort genanntes Unternehmen beauftragt, 7. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, Absatz 3 oder Absatz 4 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte ...