Änderung § 2 ChemKlimaschutzV vom 18.02.2017

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§ 2 ChemKlimaschutzV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.02.2017 geltenden Fassung
§ 2 ChemKlimaschutzV n.F. (neue Fassung)
in der am 18.02.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 14.02.2017 BGBl. I S. 148

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Begriffsbestimmungen


1 Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

1. Kältesatz

fabrikmäßig komplett hergestellte Kälteanlage, in der alle Kältemittel führenden Teile durch Flansche, Schraubverbindungen oder andere, mindestens gleichwertige Verbindungen dicht zusammengebaut sind;

2. spezifischer Kältemittelverlust

(Text alte Fassung)

Kältemittelverlust einer Anwendung in Prozent pro Jahr, der mittels geeigneter Methoden entweder aus den Parametern gesamter Kältemittelverlust pro Jahr und Kältemittel-Füllmenge bei erstmaliger Inbetriebnahme oder aus den Parametern Kältemittel-Füllmenge bei erstmaliger Inbetriebnahme, Zeit und Summe der Nachfüllmengen an Kältemittel bestimmt wurde.

2 Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006.

(Text neue Fassung)

Kältemittelverlust einer Anwendung in Prozent pro Jahr, der mittels geeigneter Methoden entweder aus den Parametern gesamter Kältemittelverlust pro Jahr und Kältemittel-Füllmenge bei erstmaliger Inbetriebnahme oder aus den Parametern Kältemittel-Füllmenge bei erstmaliger Inbetriebnahme, Zeit und Summe der Nachfüllmengen an Kältemittel bestimmt wurde;

3. Normalbetrieb

Betriebszustand einer stationären Anlage, deren Funktionstüchtigkeit nicht auf Grund einer Leckage beeinträchtigt oder ausgeschlossen ist, die auf ein plötzlich eingetretenes, außergewöhnliches Ereignis zurückzuführen ist.

2 Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014.




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