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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2015 aufgehoben

§ 5 - Finanzrückversicherungsverordnung (FinRVV)

V. v. 14.07.2008 BGBl. I S. 1291 (Nr. 30); aufgehoben durch Artikel 1 Nr. 12 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
Geltung ab 26.07.2008; FNA: 7631-1-42 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 5 Durchführung des Risikotransfertests



(1) Ein nach § 4 Abs. 1 erforderlicher Risikotransfertest ist zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sowie anlässlich und zum Zeitpunkt jeder nachfolgenden Änderung des Vertragsinhalts, soweit diese den Risikotransfer beeinflussen kann, durchzuführen. Der Risikotransfertest ist schriftlich oder mittels elektronischer Speichermedien, die nachträgliche Veränderungen erkennen lassen, so zu dokumentieren, dass die Art und der gemessene Umfang des Risikotransfers für einen sachverständigen Dritten nachvollziehbar sind. Dies umfasst auch die dem Risikotransfertest zugrunde liegenden Daten, Schätzungen und Szenarien.

(2) Soweit sich die Prüfung des Risikotransfers nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 4 Abs. 5, richtet, ist der hinreichende Risikotransfer für einen Rückversicherungsvertrag grundsätzlich anhand des erwarteten Verlusts nachzuweisen. Sofern im Rahmen einer Bilanzierung nach internationalen Rechnungslegungsstandards im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. EG Nr. L 243 S. 1) eine Prüfung des Risikotransfers mittels anderer geeigneter quantitativer Verfahren durchgeführt und hierbei ein hinreichender Risikotransfer im Sinne dieser Standards festgestellt wird, gilt der hinreichende Risikotransfer abweichend von Satz 1 als nachgewiesen, wenn sowohl versicherungstechnisches als auch Zeitpunktrisiko übertragen werden.

(3) Für die Berechnung des erwarteten Verlusts und des erwarteten Beitrags sind die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses angemessenen Rechnungsgrundlagen zu verwenden. Für die Barwertberechnung sind zu diesem Zeitpunkt geeignete währungskongruente Zinssätze für risikofreie Kapitalanlagen anzuwenden, die sich an der Laufzeit der zugrunde gelegten Zahlungsströme orientieren müssen.

(4) Sofern sich der erwartete Verlust oder der erwartete Beitrag mangels ausreichender oder verlässlicher auf Erfahrungsbasis beruhender Daten nicht berechnen lassen, ist der Risikotransfertest anhand von Schätzungen und auf der Grundlage geeigneter realistischer Szenarien durchzuführen.

 
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Zitierungen von § 5 FinRVV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 FinRVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FinRVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 FinRVV Übergangsregelungen
... §§ 4 bis 6, 7 Abs. 2 finden nur auf solche Finanzrückversicherungsverträge und Verträge ...