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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2015 aufgehoben

§ 6 - Finanzrückversicherungsverordnung (FinRVV)

V. v. 14.07.2008 BGBl. I S. 1291 (Nr. 30); aufgehoben durch Artikel 1 Nr. 12 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
Geltung ab 26.07.2008; FNA: 7631-1-42 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 6 Mindestbestimmungen in Finanzrückversicherungsverträgen



(1) Das Versicherungsunternehmen hat eine Bestimmung in den Vertrag aufzunehmen, wonach

1.
keine mündlichen Vereinbarungen bestehen, die auf den Vertragsinhalt sowie auf Art oder Umfang des Risikotransfers Einfluss haben können, und

2.
alle schriftlichen Vereinbarungen körperlich oder, im Falle einer ausschließlich elektronischen Bestandsverwaltung, datentechnisch mit dem Vertragsdokument verbunden oder diesem als Anlage beigefügt sind oder durch eine ausdrückliche Verweisung im Vertrag kenntlich gemacht sind; für den Fall einer elektronischen Bestandsverwaltung muss vereinbart werden, dass nachträgliche Veränderungen erkennbar sind.

Die Bestimmung hat ferner vorzusehen, dass Nachträge nur schriftlich erfolgen und dass diese körperlich oder, im Falle einer ausschließlich elektronischen Bestandsverwaltung, datentechnisch mit dem Vertragsdokument zu verbinden, diesem als Anlage beizufügen oder durch einen Hinweis im Vertrag ausdrücklich zu kennzeichnen sind.

(2) Ist der Vertrag wirtschaftlich mit einem anderen bereits bestehenden Vertrag mit dem Vertragspartner oder einem mit diesem in einer engen Verbindung stehenden Unternehmen verbunden, ist in geeigneter Weise auf den anderen Vertrag hinzuweisen. Eine wirtschaftliche Verbindung mit einem anderen Vertrag ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Vertrag die Wirkungsweise des anderen Vertrages gezielt steuert oder verändert.

(3) Soweit eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten Mindestbestimmungen in Widerspruch zu zwingenden rechtlichen Vorschriften des Herkunftsstaates des Vertragspartners stehen, findet Absatz 1 insoweit keine Anwendung, als ein Verstoß gegen diese Vorschriften droht. Das Versicherungsunternehmen hat in diesem Fall gesondert zu dokumentieren, wie es die Einhaltung der in Absatz 1 genannten Inhalte der Mindestbestimmung sicherstellt; § 7 bleibt unberührt.



 

Zitierungen von § 6 FinRVV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 FinRVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FinRVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 FinRVV Übergangsregelungen
... §§ 4 bis 6 , 7 Abs. 2 finden nur auf solche Finanzrückversicherungsverträge und Verträge ohne ...