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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2015 aufgehoben

§ 7 - Finanzrückversicherungsverordnung (FinRVV)

V. v. 14.07.2008 BGBl. I S. 1291 (Nr. 30); aufgehoben durch Artikel 1 Nr. 12 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
Geltung ab 26.07.2008; FNA: 7631-1-42 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 7 Interne Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren



(1) Das Versicherungsunternehmen hat im Rahmen des internen Kontrollsystems geeignete Verfahren festzulegen, die eine Risikoidentifikation, -analyse, -bewertung, -steuerung und -überwachung der auf der Risikostrategie basierenden Prozesse zum Abschluss von Finanzrückversicherungsverträgen und von Verträgen ohne hinreichenden Risikotransfer sicherstellen. Dies umfasst auch die Überwachung der Einhaltung rechtlicher Rahmenbedingungen, insbesondere einer angemessenen Rechnungslegung und einer zutreffenden Datierung dieser Verträge. Die entsprechenden Verfahren müssen mindestens die Festlegung von Zeichnungsbefugnissen einschließlich der Zeichnungshöchstgrenzen, Kontrollfunktionen einschließlich der Einbindung geeigneter Personen und Funktionen innerhalb des Unternehmens und der internen Revision sowie Berichtspflichten an den Vorstand umfassen.

(2) Die Verträge einschließlich etwaiger ergänzender Vereinbarungen und Nachträge, die Bezugnahme auf wirtschaftlich verbundene Verträge, die wirtschaftliche Zielsetzung und Wirkungsweise sowie die beabsichtigte Bilanzierung sind in geeigneter Form und nachprüfbar zu dokumentieren. Etwaige ergänzende Vereinbarungen und Nachträge müssen mit dem Vertragsdokument entweder körperlich oder, im Falle einer ausschließlich elektronischen Bestandsverwaltung, datentechnisch verbunden sein oder diesem als Anlage beigefügt sein. Im Falle eines bloßen Verweises im Vertrag auf ein anderes Vertragsdokument muss Letzteres dem Vertrag entweder als Abschrift oder als beglaubigte Ablichtung beigefügt oder, im Falle einer ausschließlich elektronischen Bestandsverwaltung, datentechnisch mit dem Vertrag verbunden sein. Im Falle eines Nachtrags ist es ausreichend, wenn dieser in einer solchen Weise zusammen mit dem Hauptvertrag aufbewahrt oder mit diesem datentechnisch verknüpft wird, dass er auch für einen nicht mit dem Vertrag vertrauten Dritten als Nachtrag zum betreffenden Hauptvertrag erkennbar ist. Auch im Falle einer ausschließlich elektronischen Bestandsverwaltung müssen nachträgliche Veränderungen in jedem Fall erkennbar sein.

 
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Zitierungen von § 7 FinRVV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 FinRVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FinRVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 FinRVV Mindestbestimmungen in Finanzrückversicherungsverträgen
... wie es die Einhaltung der in Absatz 1 genannten Inhalte der Mindestbestimmung sicherstellt; § 7 bleibt unberührt.  ...
§ 9 FinRVV Übergangsregelungen
... §§ 4 bis 6, 7 Abs. 2 finden nur auf solche Finanzrückversicherungsverträge und Verträge ohne ...