Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2015 aufgehoben

§ 8 - Finanzrückversicherungsverordnung (FinRVV)

V. v. 14.07.2008 BGBl. I S. 1291 (Nr. 30); aufgehoben durch Artikel 1 Nr. 12 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
Geltung ab 26.07.2008; FNA: 7631-1-42 Versicherungsaufsichtsrecht
|

§ 8 Berichtspflichten



Das Versicherungsunternehmen hat der Aufsichtsbehörde jährlich zusammen mit den Rechnungslegungsunterlagen nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung jeweils in Schriftform oder in elektronischer Form eine Übersicht über die jeweils bestehenden Finanzrückversicherungsverträge und über die Verträge ohne hinreichenden Risikotransfer zu übermitteln. Die Übersichten müssen den Vertragspartner, eine zumindest stichwortartige Beschreibung des Vertragstyps sowie die Bilanzierung im Einzelabschluss erkennen lassen. Die Übersicht über Finanzrückversicherungsverträge muss ferner die Höhe der maximalen Haftung des übernehmenden Versicherungsunternehmens und die Laufzeit des Vertrages erkennen lassen. Die Übersicht über Verträge ohne hinreichenden Risikotransfer muss den Umfang und die zu erwartende Laufzeit der Finanzierung erkennen lassen.



 

Zitierungen von § 8 FinRVV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 FinRVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FinRVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 FinRVV Übergangsregelungen
... die am Tag des Inkrafttretens der Verordnung oder später abgeschlossen werden. § 8 findet keine Anwendung auf Verträge, bei denen die vertraglich vereinbarte ... am Tag des Inkrafttretens der Verordnung abgelaufen ist. Der Bericht nach § 8 für das erste Geschäftsjahr, das nach dem Inkrafttreten der Verordnung endet, ist ...