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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2015 aufgehoben

§ 9 - Finanzrückversicherungsverordnung (FinRVV)

V. v. 14.07.2008 BGBl. I S. 1291 (Nr. 30); aufgehoben durch Artikel 1 Nr. 12 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
Geltung ab 26.07.2008; FNA: 7631-1-42 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 9 Übergangsregelungen



Die §§ 4 bis 6, 7 Abs. 2 finden nur auf solche Finanzrückversicherungsverträge und Verträge ohne hinreichenden Risikotransfer Anwendung, die am Tag des Inkrafttretens der Verordnung oder später abgeschlossen werden. § 8 findet keine Anwendung auf Verträge, bei denen die vertraglich vereinbarte Risikotragungsdauer am Tag des Inkrafttretens der Verordnung abgelaufen ist. Der Bericht nach § 8 für das erste Geschäftsjahr, das nach dem Inkrafttreten der Verordnung endet, ist frühestens am 1. Juli 2009 einzureichen.