Artikel 3 - Eigenheimrentengesetz (EigRentG)

Artikel 3 Änderung des Gesetzes über Bausparkassen


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2008 BauSparkG § 1, § 4

Das Gesetz über Bausparkassen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 1991 (BGBl. I S. 454), zuletzt geändert durch Artikel 13a Nr. 3 des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330), wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 1 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Ein Bausparvertrag kann auch als Altersvorsorgevertrag im Sinne des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1509), in der jeweils geltenden Fassung abgeschlossen werden."

2.
In § 4 Abs. 1 Nr. 5 werden in dem Satzteil vor Buchstabe a nach der Angabe „Nummern 1 und 2" ein Komma sowie die Angabe „zur Erfüllung von Verpflichtungen aus Verträgen nach § 1 Abs. 2 Satz 2" eingefügt.

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Zitierungen von Artikel 3 EigRentG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 EigRentG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EigRentG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-UmsG)
G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
Artikel 26 AIFM-UmsG Änderung des Gesetzes über Bausparkassen
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 1991 (BGBl. I S. 454), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1509) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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