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§ 4 - Bausparkassengesetz (BauSparkG)

neugefasst durch B. v. 15.02.1991 BGBl. I S. 454; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 25.03.2019 BGBl. I S. 357
Geltung ab 01.01.1973; FNA: 7691-2 Bausparförderung
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§ 4 Zulässige Geschäfte



(1) Bausparkassen dürfen außer dem Bauspargeschäft nur folgende Geschäfte betreiben:

1.
Gelddarlehen gewähren, die der Vorfinanzierung oder der Zwischenfinanzierung von Leistungen der Bausparkasse auf Bausparverträge ihrer Bausparer dienen (Vorfinanzierungskredite oder Zwischenfinanzierungskredite);

2.
für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen sonstige Gelddarlehen nach Maßgabe des Absatzes 2 gewähren (sonstige Baudarlehen);

3.
Gelddarlehen Dritter verwalten, vermitteln und im eigenen oder fremden Namen und für Rechnung Dritter bewilligen, wenn die Darlehen der Finanzierung wohnungswirtschaftlicher Maßnahmen dienen;

4.
nach Maßgabe des Absatzes 2 Gewährleistungen für Gelddarlehen Dritter übernehmen, welche die Bausparkasse selbst zu geben befugt wäre und die in der in § 7 vorgeschriebenen Weise gesichert sind;

5.
zur Gewährung von Bauspardarlehen und von Darlehen nach den Nummern 1 und 2, zur Erfüllung von Verpflichtungen aus Verträgen nach § 1 Abs. 2 Satz 2 sowie zur Beschaffung der darüber hinaus für den Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel

a)
fremde Gelder von Kreditinstituten und sonstigen Kapitalsammelstellen aufnehmen,

b)
fremde Gelder von sonstigen Gläubigern entgegennehmen,

c)
vorbehaltlich einer Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes Hypothekenpfandbriefe im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Pfandbriefgesetzes nach den Bestimmungen des Pfandbriefgesetzes ausgeben,

d)
sonstige Schuldverschreibungen ausgeben;

6.
1sich an Unternehmen beteiligen, wenn die Beteiligungen dazu dienen, die nach § 1 betriebenen Geschäfte zu fördern, und die Haftung der Bausparkasse aus den Beteiligungen durch die Rechtsform des Unternehmens beschränkt ist, mit der Maßgabe, daß die einzelne Beteiligung insgesamt den dritten Teil des Kapitals (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile) des Unternehmens nicht übersteigen darf. 2Eine höhere Beteiligung ist zulässig, sofern der Geschäftszweck des Unternehmens gesetzlich oder satzungsmäßig im wesentlichen auf solche Geschäfte ausgerichtet ist, welche die Bausparkasse selbst betreiben darf; der Gesamtbetrag dieser Beteiligungen darf zwanzig vom Hundert des haftenden Eigenkapitals der Bausparkasse nicht übersteigen; die Regelungen des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 8, Satz 2 und 3 bleiben hiervon unberührt;

7.
Gelddarlehen an Unternehmen gewähren, an denen die Bausparkasse beteiligt ist;

8.
die Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über den Erwerb, die Veräußerung oder die Nutzung von Grundstücken und Räumen nachweisen;

9.
Wertermittlungen und Standortanalysen sowie Finanzierungsberatungen auch unabhängig von der Gewährung von eigenen Darlehen durchführen;

10.
verfügbares Geld nach Maßgabe des Absatzes 3 anlegen;

11.
sonstige Geschäfte betreiben, die mit dem Bauspargeschäft oder mit den nach den Nummern 1 bis 10 zulässigen Geschäften in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen, diesem nützlich und allenfalls mit einem geringen Risiko verbunden sind sowie keine neuen Geschäftskreise eröffnen.

(2) Der Gesamtbetrag der Forderungen aus Darlehen nach Absatz 1 Nr. 2 und der Gewährleistungen nach Absatz 1 Nr. 4 darf den Gesamtbetrag der Bauspardarlehen und der Darlehen nach Absatz 1 Nr. 1 nicht übersteigen.

(3) 1Verfügbares Geld dürfen die Bausparkassen anlegen in

1.
Guthaben bei dem einheitlichen Aufsichtsmechanismus nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 oder einer staatlichen Aufsicht unterliegenden Kreditinstituten in der Europäischen Union, in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz,

2.
Namensschuldverschreibungen, die von den in Nummer 1 genannten Kreditinstituten ausgegeben werden,

3.
Einlagenzertifikate von den in Nummer 1 genannten Kreditinstituten, sofern diese Papiere eine restliche Laufzeit von höchstens zwölf Monaten haben,

4.
Schuldbuchforderungen, unverzinslichen Schatzanweisungen und Schatzwechseln des Bundes, seiner Sondervermögen und der Länder sowie vergleichbaren Schuldtiteln der Europäischen Union, ihrer Mitgliedstaaten oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweiz,

5.
Schuldverschreibungen,

a)
die von einer der in Nummer 4 bezeichneten Stellen ausgegeben wurden,

b)
für deren Verzinsung und Rückzahlung eine der in Nummer 4 bezeichneten Stellen die Gewährleistung übernommen hat oder

c)
die zum Handel an einem organisierten Markt nach § 2 Absatz 11 des Wertpapierhandelsgesetzes zugelassen sind und bei denen die Erfüllung der Leistungspflichten aus der Schuldverschreibung während der gesamten Laufzeit gewährleistet erscheint,

6.
Forderungen aus Gelddarlehen, über die ein Schuldschein ausgestellt wurde, sofern diese Forderungen nach dem Erwerb durch die Bausparkasse mindestens zweimal abgetreten werden können und das Darlehen gewährt wurde,

a)
einer der in Nummer 4 bezeichneten Stellen, einer anderen regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft im Sinne des Artikels 115 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz,

b)
geeigneten sonstigen Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz,

c)
Unternehmen, die Wertpapiere ausgegeben haben, die zum Handel an einem organisierten Markt nach § 2 Absatz 11 des Wertpapierhandelsgesetzes zugelassen sind, oder

d)
gegen Übernahme der Gewährleistung für die Verzinsung und Rückzahlung durch eine der in Nummer 4 bezeichneten Stellen;

der Gesamtbetrag dieser Forderungen der Bausparkasse darf ihr haftendes Eigenkapital nicht übersteigen;

7.
Investmentanteilen an einem nach dem Grundsatz der Risikomischung angelegten Vermögen, die von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft oder von einer ausländischen Investmentgesellschaft, die jeweils zum Schutz der Anteilinhaber einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt, ausgegeben wurden, wenn nach den Vertragsbedingungen oder der Satzung der Kapitalverwaltungsgesellschaft oder der Investmentgesellschaft das Vermögen nur in den Schuldtiteln nach den Nummern 1 bis 6 und 8 sowie in Bankguthaben angelegt werden darf,

8.
Aktien,

a)
die voll eingezahlt sind und

b)
die zum Handel zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen oder an einer Börse in einem Staat außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums zum Handel zugelassen oder dort an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind.

2Die Anlagen nach Satz 1 Nummer 8 dürfen unter Berücksichtigung von Investmentanteilen nach Satz 1 Nummer 7 insgesamt 5 Prozent der Summe der Zuteilungsmasse gemäß § 1 Absatz 6 nicht übersteigen. 3Die Anlagen nach Satz 1 Nummer 8 bei demselben Unternehmen dürfen unter Berücksichtigung von Investmentanteilen nach Satz 1 Nummer 7 0,2 Prozent der Summe der Zuteilungsmasse gemäß § 1 Absatz 6 nicht übersteigen.

(3a) 1Soweit eine Bausparkasse im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung in zulässiger Art und Weise sowie in zulässigem Umfang zur Erfüllung von Ansprüchen aus betrieblicher Altersversorgung einem Dritten Vermögensgegenstände überlässt, die ausschließlich der Erfüllung von Verbindlichkeiten aus Altersversorgungsverpflichtungen dienen und dem Zugriff aller übrigen Gläubiger entzogen sind, unterliegt der Dritte bei der Anlage dieser Vermögensgegenstände nicht den Beschränkungen des Absatzes 3. 2Die Vermögensgegenstände sind unter Berücksichtigung der Art und Dauer der Altersversorgungsverpflichtungen so anzulegen, dass möglichst große Sicherheit und Rentabilität unter Wahrung angemessener Mischung und Streuung sowie der Liquidität zur Erfüllung der Verbindlichkeiten erreicht wird.

(4) Bausparkassen ist der Erwerb von Grundstücken, Erbbaurechten, Rechten in der Form des Wohnungseigentums, Teileigentums, Wohnungserbbaurechts und Teilerbbaurechts nur zur Verhütung von Ausfällen an Forderungen und zur Beschaffung von Geschäftsräumen sowie von Wohnräumen für ihre Betriebsangehörigen gestattet.

(5) Bausparkassen können sich vor Zuteilung eines Bausparvertrages nicht verpflichten, die Bausparsumme zu einem bestimmten Zeitpunkt auszuzahlen.





 

Frühere Fassungen von § 4 BauSparkG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 03.01.2018Artikel 24 Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
vom 23.06.2017 BGBl. I S. 1693
aktuell vorher 29.12.2015Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Bausparkassen
vom 21.12.2015 BGBl. I S. 2399
aktuell vorher 22.07.2013Artikel 26 AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-UmsG)
vom 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
aktuell vorher 01.08.2008Artikel 3 Eigenheimrentengesetz (EigRentG)
vom 29.07.2008 BGBl. I S. 1509
aktuell vorher 01.11.2007Artikel 13a Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz
vom 16.07.2007 BGBl. I S. 1330
aktuellvor 01.11.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 BauSparkG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BauSparkG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BauSparkG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 BauSparkG Zulassung zum Geschäftsbetrieb; Rechtsform (vom 29.12.2015)
... sind sonstige Aktiva und Passiva mit zu übertragen, etwa Forderungen aus einer Anlage nach § 4 Absatz 1 Nummer 10 in Verbindung mit § 4 Absatz 3, die zur Gewährung von Bauspardarlehen zugeführten ... etwa Forderungen aus einer Anlage nach § 4 Absatz 1 Nummer 10 in Verbindung mit § 4 Absatz 3 , die zur Gewährung von Bauspardarlehen zugeführten Mittel sowie Verbindlichkeiten aus ... von Bauspardarlehen zugeführten Mittel sowie Verbindlichkeiten aus Geschäften nach § 4 Absatz 1 Nummer 5 . (6) Kommt die Bausparkasse einer Aufforderung der Bundesanstalt zur ...
§ 6 BauSparkG Zweckbindung (vom 29.12.2015)
... verwendet werden können, darf die Bausparkasse zwischenzeitlich 1. nach § 4 Absatz 3 anlegen sowie 2. mit Genehmigung der Bundesanstalt zur Gewährung von ... sowie 2. mit Genehmigung der Bundesanstalt zur Gewährung von Darlehen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 2 verwenden, wenn die Bausparkasse auf Grund einer nachhaltig gesicherten ... die zu ihrer Sicherheit dienenden Grundpfandrechte und sonstigen Sicherheiten. § 4 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe c bleibt hiervon ...
§ 7 BauSparkG Sicherung der Forderungen aus Darlehen (vom 29.12.2015)
... Forderungen aus Bauspardarlehen und aus Darlehen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 sowie Forderungen aus Darlehen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, soweit diese nicht durch Abtretung von ... Bauspardarlehen und aus Darlehen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 sowie Forderungen aus Darlehen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 , soweit diese nicht durch Abtretung von Rechten aus Bausparverträgen gesichert werden, sind ...
§ 10 BauSparkG Erlaß von Rechtsverordnungen (vom 29.12.2015)
... Prozentsätze des haftenden Eigenkapitals der Bausparkassen, bis zu denen Darlehen nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 insgesamt sowie an ein Unternehmen gewährt werden dürfen; 4a. ... an ein Unternehmen gewährt werden dürfen; 4a. Anlagen gemäß § 4 Absatz 3 Satz 1, insbesondere durch quantitative und qualitative Vorgaben, die auch ... die auch Beschränkungen enthalten können, die über die Anforderungen in § 4 Absatz 3 Satz 2 und 3 hinausgehen, wenn dies zur Gewährleistung einer möglichst ...
§ 18 BauSparkG Bestimmungen für bestehende und für neue rechtlich unselbständige Bausparkassen (vom 29.12.2015)
... Auf Bausparkassen, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes andere als die nach § 4 zulässigen Geschäfte oder Geschäfte in einem weiteren als dem nach den §§ ... zulässigen Geschäfte oder Geschäfte in einem weiteren als dem nach den §§ 4 , 6 und 7 sowie nach den Rechtsverordnungen gemäß § 10 zulässigen Umfang ...
§ 19 BauSparkG Überleitungsbestimmungen (vom 29.03.2019)
... dem 1. Januar 1991 abgeschlossen worden sind. (5) Die Bausparkasse darf abweichend von § 4 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 Beteiligungen an einem Unternehmen über den dritten Teil des Nennbetrages aller Anteile ... 1990 zulässigerweise übernommen oder erworben hat. (5a) Die Regelungen des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 8 und des § 4 Absatz 3 Satz 2 und 3 finden erstmals Anwendung auf Anlagen, die ab dem 1. Januar ... oder erworben hat. (5a) Die Regelungen des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 8 und des § 4 Absatz 3 Satz 2 und 3 finden erstmals Anwendung auf Anlagen, die ab dem 1. Januar 2017 getätigt werden.  ... nach § 10 Satz 1 Nummer 13 enthält, verwendet werden. (8) Anlagen nach § 4 Absatz 3 Satz 1 , die vor dem Zeitpunkt, ab dem das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland ...
 
Zitat in folgenden Normen

Bausparkassen-Verordnung (BausparkV)
V. v. 29.12.2015 BGBl. I S. 2576; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 23.07.2021 BGBl. I S. 3206
§ 2 BausparkV Simulationen und Prognosen
... 1. die Höhe der Vorfinanzierungskredite oder der Zwischenfinanzierungskredite nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Bausparkassen, 2. die Höhe der sonstigen ... über Bausparkassen, 2. die Höhe der sonstigen Baudarlehen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über Bausparkassen, 3. die Höhe der ... 2 des Gesetzes über Bausparkassen, 3. die Höhe der Geldanlagen nach § 4 Absatz 3 des Gesetzes über Bausparkassen, 4. die Höhe der zur Gewährung ... 4. die Höhe der zur Gewährung von Bauspardarlehen und von Darlehen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über Bausparkassen sowie zur Beschaffung der ... hinaus für den Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel nach den Regelungen des § 4 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes über Bausparkassen eingegangenen Verbindlichkeiten,  ...
§ 5 BausparkV Gewährung von Vorfinanzierungs- oder Zwischenfinanzierungskrediten und sonstigen Baudarlehen aus Zuteilungsmitteln
... vorliegen, erforderlich sind. (2) Die Laufzeit der Darlehen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über Bausparkassen, die aus Mitteln der Zuteilungsmasse ...
§ 11 BausparkV Darlehen an Beteiligungsunternehmen
... Darlehen nach § 4 Absatz 1 Nummer 7 des Gesetzes über Bausparkassen dürfen einer Bausparkasse insgesamt in Höhe von bis zu 60 Prozent ihrer Eigenmittel nach ...
§ 14 BausparkV Überleitungsbestimmung
... verwendet werden können, zwischenzeitlich zur Gewährung von Darlehen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Bausparkassen in der ab dem 29. Dezember 2015 geltenden ...

Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung (FinDAGebV)
V. v. 02.09.2021 BGBl. I S. 4077; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Anlage FinDAGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 30.12.2023)
...  20.1 Genehmigung zur Gewährung von Darlehen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Bausparkassengesetzes aus Mitteln aus der Zuteilungsmasse, die ...

Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung (RechKredV)
neugefasst durch B. v. 11.12.1998 BGBl. I S. 3658; zuletzt geändert durch Artikel 25 Abs. 6 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
§ 35 RechKredV Zusätzliche Pflichtangaben (vom 29.05.2009)
... Verbindlichkeiten" (Passivposten Nr. 3) die aufgenommenen Fremdgelder nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes über Bausparkassen und deren Verwendung; d) zu den ...

Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)
V. v. 11.06.2015 BGBl. I S. 930; zuletzt geändert durch Artikel 28 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568
Anlage 2 PrüfbV (zu § 70) SON02 Ergänzende Datenübersicht für Bausparkassen
... Betragsmäßige Inanspruchnahme für das Kontingent nach § 4 Absatz 2 des Bausparkassengesetzes (BausparkG) ... der Darlehen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 BausparkG mit einer voraussichtlichen Laufzeit bis zu der in § 1  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 15.12.2017 BGBl. I S. 3960
Artikel 1 18. FinDAGKostVÄndV
...  3.1.1 Genehmigung zur Gewährung von Darlehen nach § 4 Absatz 1 Num- mer 1 und 2 des Gesetzes über Bausparkassen aus Mitteln aus der  ...

AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-UmsG)
G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
Artikel 26 AIFM-UmsG Änderung des Gesetzes über Bausparkassen
...  4 Absatz 3 Nummer 7 des Gesetzes über Bausparkassen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. ...

Brexit-Steuerbegleitgesetz (Brexit-StBG)
G. v. 25.03.2019 BGBl. I S. 357
Artikel 11 Brexit-StBG Änderung des Bausparkassengesetzes
... ist, werden die folgenden Absätze 8 und 9 angefügt: „(8) Anlagen nach § 4 Absatz 3 Satz 1 , die vor dem Zeitpunkt, ab dem das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland ...

Eigenheimrentengesetz (EigRentG)
G. v. 29.07.2008 BGBl. I S. 1509
Artikel 3 EigRentG Änderung des Gesetzes über Bausparkassen
... I S. 1509), in der jeweils geltenden Fassung abgeschlossen werden." 2. In § 4 Abs. 1 Nr. 5 werden in dem Satzteil vor Buchstabe a nach der Angabe „Nummern 1 und 2" ...

Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz
G. v. 16.07.2007 BGBl. I S. 1330; zuletzt geändert durch Artikel 19a Nr. 4 G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
Artikel 13a FRUG Anpassung der Begriffe „amtlicher Markt" und „geregelter Markt" in anderen Gesetzen
... die Wörter „zum geregelten Markt zugelassen oder" gestrichen. 3. § 4 Abs. 3 des Gesetzes über Bausparkassen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 1991 ...

Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
Artikel 24 2. FiMaNoG Folgeänderungen
... Angabe „Absatz 5" durch die Angabe „Absatz 11" ersetzt. (41) In § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c und Nummer 6 Buchstabe c des Bausparkassengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 1991 (BGBl. I S. 454), das zuletzt durch Artikel ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Bausparkassen
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2399
Artikel 1 2. BauSparkGÄndG
... sind sonstige Aktiva und Passiva mit zu übertragen, etwa Forderungen aus einer Anlage nach § 4 Absatz 1 Nummer 10 in Verbindung mit § 4 Absatz 3, die zur Gewährung von Bauspardarlehen zugeführten ... etwa Forderungen aus einer Anlage nach § 4 Absatz 1 Nummer 10 in Verbindung mit § 4 Absatz 3 , die zur Gewährung von Bauspardarlehen zugeführten Mittel sowie Verbindlichkeiten aus ... von Bauspardarlehen zugeführten Mittel sowie Verbindlichkeiten aus Geschäften nach § 4 Absatz 1 Nummer 5 . (6) Kommt die Bausparkasse einer Aufforderung der Bundesanstalt zur Übertragung ... dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist." 5. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... Zuteilung verwendet werden können, darf die Bausparkasse zwischenzeitlich 1. nach § 4 Absatz 3 anlegen sowie 2. mit Genehmigung der Bundesanstalt zur Gewährung von Darlehen ... sowie 2. mit Genehmigung der Bundesanstalt zur Gewährung von Darlehen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 2 verwenden, wenn die Bausparkasse auf Grund einer nachhaltig gesicherten Liquidität ihrer ... Maßnahmen und die zu ihrer Sicherheit dienenden Grundpfandrechte und sonstigen Sicherheiten. § 4 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe c bleibt hiervon unberührt." 8. § 6a wird wie folgt gefasst:  ... In Nummer 2 werden die Wörter „bei einem Bauspardarlehen oder einem Darlehen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1" gestrichen. cc) Folgender Satz wird angefügt:  ... Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt: „4a. Anlagen gemäß § 4 Absatz 3 Satz 1 , insbesondere durch quantitative und qualitative Vorgaben, die auch Beschränkungen enthalten ... Vorgaben, die auch Beschränkungen enthalten können, die über die Anforderungen in § 4 Absatz 3 Satz 2 und 3 hinausgehen, wenn dies zur Gewährleistung einer möglichst großen Sicherheit und ... folgenden Absätze 5a bis 7 werden angefügt: „(5a) Die Regelungen des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 8 und des § 4 Absatz 3 Satz 2 und 3 finden erstmals Anwendung auf Anlagen, die ab dem 1. Januar ... „(5a) Die Regelungen des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 8 und des § 4 Absatz 3 Satz 2 und 3 finden erstmals Anwendung auf Anlagen, die ab dem 1. Januar 2017 getätigt werden.  ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Bausparkassen-Verordnung (BausparkV)
V. v. 19.12.1990 BGBl. I S. 2947; aufgehoben durch § 15 V. v. 29.12.2015 BGBl. I S. 2576
§ 1 BausparkV Vorfinanzierungs- und Zwischenkredite aus Zuteilungsmitteln (vom 07.05.2009)
... dürfen bis zu 70 vom Hundert vorübergehend zur Gewährung von Darlehen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Bausparkassen verwendet werden. Darlehen zur Vorfinanzierung ...
§ 4 BausparkV Darlehen an Beteiligungsunternehmen
... Darlehen nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes über Bausparkassen dürfen insgesamt bis zu 60 vom Hundert des ...
§ 8 BausparkV Zuführung zum Fonds zur bauspartechnischen Absicherung (vom 07.05.2009)
... ist wahlweise entweder aus den Zinserträgen der Bausparkasse aus den Geldanlagen nach § 4 Abs. 3 des Gesetzes über Bausparkassen und aus den Erträgen aus Vor- und ... Bausparkassen und aus den Erträgen aus Vor- und Zwischenfinanzierungskrediten nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Bausparkassen oder aus der von der Deutschen Bundesbank ...

Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)
V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3793; aufgehoben durch § 72 V. v. 11.06.2015 BGBl. I S. 930
Anlage 2 PrüfbV (zu § 60) SON02
...  32. Betragsmäßige Inanspruchnahme für das Kontingent nach § 4 Absatz 2 des Bausparkassengesetzes (BausparkG) 381  ... Satz 1 240 b) Gesamtbetrag der Darlehen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 BausparkG mit einer voraussichtlichen Laufzeit bis zu der in § 1 ...

Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)
V. v. 17.12.1998 BGBl. I S. 3690; aufgehoben durch § 62 V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3793
§ 8 PrüfbV Bericht über Auflagen
... § 5 Abs. 1 Nr. 7 ist bei Bausparkassen festzustellen, ob nur die nach den §§ 1 und 4 Abs. 1 des Gesetzes über Bausparkassen (BauSparkG) zulässigen Geschäfte betrieben ...
§ 36 PrüfbV Angaben zum Kreditgeschäft von Bausparkassen
... Anteil am Gesamtbetrag der Bauspardarlehen. (6) Für die Kontingente nach § 4 Abs. 2 BauSparkG (ohne Beteiligungen) sowie nach den §§ 3, 4 Abs. 1, §§ 5 und ...
§ 40 PrüfbV Angaben zur Liquiditätslage von Bausparkassen
...  Bei Bausparkassen ist auch darüber zu berichten, ob die Bestimmungen des § 4 Abs. 3 BauSparkG eingehalten worden sind; die Geldanlagen sind gegliedert nach den dort genannten ... 12 bis 60 und über 60 Monaten dargestellt werden. Bei Geldanlagen nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 BauSparkG gelten für die Bemessung des Anlagebetrags die nach § 19 Abs. 2 ... 2 KWG zusammenzufassenden Kreditnehmer als ein Schuldner. Bei Geldanlagen nach § 4 Abs. 3 Nr. 7 BauSparkG sind anstelle der Schuldner und der Restlaufzeiten die Investmentfonds und ... Investmentgesellschaften anzugeben. Die Ausnutzung des Kontingents nach § 4 Abs. 3 Nr. 6 BauSparkG ist darzustellen. Die Vor- und Zwischenfinanzierungskredite sind ...
§ 43 PrüfbV Darstellung des Kollektivgeschäftes sowie der Vor- und Zwischenfinanzierung von Bausparkassen
... Anhaltspunkte dafür ergeben haben, daß die Bausparkasse ihrer Verpflichtung nach § 4 Abs. 5 BauSparkG nicht nachgekommen ist, 3. welche Vorkehrungen gegen ... nachgekommen ist, 3. welche Vorkehrungen gegen Verletzungen des § 4 Abs. 5 BauSparkG getroffen worden sind, 4. ob die tatsächliche Dauer ...
§ 49 PrüfbV Erläuterungen zu einzelnen Aktivposten der Jahresbilanz
... am haftenden Eigenkapital der Bausparkasse und Feststellung, ob die Erfordernisse des § 4 Abs. 1 Nr. 6 BauSparkG erfüllt sind; bei Hypothekenbanken außerdem Feststellung, ob die ... Grundstücke und Gebäude sowie Feststellung, ob die Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 BauSparkG für den Erwerb vorlagen, c) bei Hypothekenbanken Feststellung, ... ergeben haben, b) bei Bausparkassen Feststellung, ob die Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 BauSparkG für den Erwerb vorlagen, c) bei Hypothekenbanken Feststellung, ...
Anlage 2 PrüfbV (zu § 68) Datenübersicht zu § 68 PrüfbV (Bausparkassen)
... Betragsmäßige Inanspruchnahme für das Kontingent nach § 4 Abs. 2 BauSparkG 381 13.  ...