Das
Betriebsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
25. September 2001 (BGBl. I S. 2518), zuletzt geändert durch Artikel
221 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 106 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
Zu den erforderlichen Unterlagen gehört in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 9a insbesondere die Angabe über den potentiellen Erwerber und dessen Absichten im Hinblick auf die künftige Geschäftstätigkeit des Unternehmens sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Arbeitnehmer; Gleiches gilt, wenn im Vorfeld der Übernahme des Unternehmens ein Bieterverfahren durchgeführt wird."
- b)
- In Absatz 3 werden in Nummer 9 das Wort sowie" durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 9a eingefügt:
9a. die Übernahme des Unternehmens, wenn hiermit der Erwerb der Kontrolle verbunden ist, sowie".
- 2.
- Nach § 109 wird folgender § 109a eingefügt:
§ 109a Unternehmensübernahme
In Unternehmen, in denen kein Wirtschaftsausschuss besteht, ist im Fall des § 106 Abs. 3 Nr. 9a der Betriebsrat entsprechend § 106 Abs. 1 und 2 zu beteiligen; § 109 gilt entsprechend."
Gesetz zur Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung und zur Änderung und Anpassung weiterer Vorschriften
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2424