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Artikel 3 - Risikobegrenzungsgesetz (RisikoBegrG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung des Aktiengesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 19. August 2008 AktG § 67, § 405

Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330), wird wie folgt geändert:

1.
§ 67 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Der Inhaber ist verpflichtet, der Gesellschaft die Angaben nach Satz 1 mitzuteilen. Die Satzung kann Näheres dazu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Eintragungen im eigenen Namen für Aktien, die einem anderen gehören, zulässig sind. Aktien, die zu einem in- oder ausländischen Investmentvermögen nach dem Investmentgesetz gehören, dessen Anteile nicht ausschließlich von Anlegern, die nicht natürliche Personen sind, gehalten werden, gelten als Aktien des in- oder ausländischen Investmentvermögens, auch wenn sie im Miteigentum der Anleger stehen; verfügt das Investmentvermögen über keine eigene Rechtspersönlichkeit, gelten sie als Aktien der Verwaltungsgesellschaft des Investmentvermögens."

b)
Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Jedoch bestehen Stimmrechte aus Eintragungen nicht, die eine nach Absatz 1 Satz 3 bestimmte satzungsmäßige Höchstgrenze überschreiten oder hinsichtlich derer eine satzungsmäßige Pflicht zur Offenlegung, dass die Aktien einem anderen gehören, nicht erfüllt wird. Ferner bestehen Stimmrechte aus Aktien nicht, solange ein Auskunftsverlangen gemäß Absatz 4 Satz 2 oder Satz 3 nach Fristablauf nicht erfüllt ist."

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:

„Der Eingetragene hat der Gesellschaft auf ihr Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist mitzuteilen, inwieweit ihm die Aktien, als deren Inhaber er im Aktienregister eingetragen ist, auch gehören; soweit dies nicht der Fall ist, hat er die in Absatz 1 Satz 1 genannten Angaben zu demjenigen zu übermitteln, für den er die Aktien hält. Dies gilt entsprechend für denjenigen, dessen Daten nach Satz 2 oder diesem Satz übermittelt werden. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend; für die Kostentragung gilt Satz 1."

bb)
In dem bisherigen Satz 4 werden nach dem Wort „aus" die Wörter „und führt nicht zur Anwendung von satzungsmäßigen Beschränkungen nach Absatz 1 Satz 3" eingefügt.

d)
In Absatz 6 Satz 3 werden nach dem Wort „Registerdaten" die Wörter „sowie die nach Absatz 4 Satz 2 und 3 mitgeteilten Daten" eingefügt.

2.
In § 405 wird nach Absatz 2 folgender neuer Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 67 Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, eine Mitteilung nicht oder nicht richtig macht."



 

Zitierungen von Artikel 3 Risikobegrenzungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 RisikoBegrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RisikoBegrG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)
G. v. 23.10.2008 BGBl. I S. 2026
Artikel 5 MoMiG Änderung des Aktiengesetzes
... Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. August 2008 (BGBl. I S. 1666), wird wie folgt geändert: 1. ...