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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 23.12.2013 aufgehoben

§ 16 - Wagniskapitalbeteiligungsgesetz (WKBG)

§ 16 Anzeigepflichten



Eine Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft hat der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen:

1.
jede Änderung der Satzung oder des Gesellschaftsvertrags,

2.
die Absicht, einen neuen Geschäftsleiter zu bestellen einschließlich der Angaben zur Beurteilung seiner Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung,

3.
das Ausscheiden eines Geschäftsleiters und

4.
das Einstellen des Geschäftsbetriebs.

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Zitierungen von § 16 WKBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 WKBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WKBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 WKBG Rechnungslegung
... Die Prüfung hat sich auch auf die Einhaltung der Vorschriften der §§ 8 bis 11 und 16 dieses Gesetzes zu erstrecken. Das Ergebnis der Prüfung nach Satz 2 ist in den ...
§ 17 WKBG Aufhebung und Abberufung
... der §§ 8 bis 11 beziehungsweise ihre Pflichten nach den §§ 15 und 16 nicht erfüllt, hat die Bundesanstalt die Anerkennung aufzuheben. (3) Die Aufhebung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 15.12.2008 BGBl. I S. 2748 i.V.m. 2009 I S. 470
Artikel 1 8. FinDAGKostVÄndV
... Änderung der Satzung oder des Gesellschaftsvertrages (§ 16 Nr. 1 WKBG) 750 bis 5.000 8.3.2 der Einstellung des ... bis 5.000 8.3.2 der Einstellung des Geschäftsbetriebs (§ 16 Nr. 4 WKBG) ...