Artikel 1 - Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz (GwBekErgG)

Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 21. August 2008 StGB § 261

§ 261 des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 Buchstabe a wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe „269," wird die Angabe „271," eingefügt.

b)
Das Wort „sowie" wird durch ein Komma ersetzt.

c)
Nach der Angabe „§ 328 Abs. 1, 2 und 4" wird die Angabe „sowie § 348," eingefügt.

2.
Absatz 7 Sätze 3 und 4 werden durch folgenden Satz ersetzt:

„§ 73d ist anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Geldwäsche verbunden hat."

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Zitierungen von Artikel 1 GwBekErgG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 GwBekErgG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GwBekErgG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie
G. v. 31.10.2008 BGBl. I S. 2149
Artikel 1 EUBekSexAusbKindUG Änderung des Strafgesetzbuches
... der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690), wird wie folgt geändert: 1. ...


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