§
261 des
Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom
13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel
6 des Gesetzes vom
8. April 2008 (BGBl. I S. 666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 Buchstabe a wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach der Angabe 269," wird die Angabe 271," eingefügt.
- b)
- Das Wort sowie" wird durch ein Komma ersetzt.
- c)
- Nach der Angabe § 328 Abs. 1, 2 und 4" wird die Angabe sowie § 348," eingefügt.
- 2.
- Absatz 7 Sätze 3 und 4 werden durch folgenden Satz ersetzt:
§ 73d ist anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Geldwäsche verbunden hat."
Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie
G. v. 31.10.2008 BGBl. I S. 2149