§ 4 Aufkommensverwendung, Aufkommensverteilung
1Das Netto-Mehraufkommen aus der Alkopopsteuer ist zur Finanzierung von Maßnahmen zur Suchtprävention der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung zu verwenden. 2Das Netto-Mehraufkommen der Alkopopsteuer ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Aufkommen der Alkopopsteuer und den Mindereinnahmen bei der Alkoholsteuer, die sich durch die Einführung der Alkopopsteuer ergeben. 3Die Bundesregierung wird ermächtigt, das Verfahren zur Berechnung des Netto-Mehraufkommens durch Rechtsverordnung zu regeln.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Alkopopsteuerverordnung (AlkopopStV)V. v. 01.11.2004 BGBl. I S. 2711; zuletzt geändert durch Artikel 16 Abs. 8 G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 420
Zitat in folgenden NormenAlkopopsteuerverordnung (AlkopopStV)
V. v. 01.11.2004 BGBl. I S. 2711; zuletzt geändert durch Artikel 16 Abs. 8 G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 420
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBranntweinmonopolverwaltung-Auflösungsgesetz (BfBAG)
G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 420
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/838/a11240.htm