(1) Das Gesamteinkommen ist die Summe der Jahreseinkommen (
§ 14) der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder abzüglich der Freibeträge (die
§§ 17 und
17a) und der Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen (
§ 18).
(2) Das monatliche Gesamteinkommen ist ein Zwölftel des Gesamteinkommens.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 12.08.2020 BGBl. I S. 1879